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Steuerrecht





       Die ortsübliche Marktmiete umfasst die ortsübliche   gen – die Freigrenze von 50 Euro brutto monatlich  in seinem Betrieb einsetzt) sowie deren Zubehör an
       Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskosten-  nicht übersteigt (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG); die Zuwen-  Arbeitnehmer zur privaten Nutzung ist lohnsteuer-
       verordnung  umlagefähigen Kosten  (sog. Warm-  dungen sind dann auch sozialversicherungsfrei.   frei (§ 3 Nr. 45 EStG) und unterliegt nicht der Sozial-
       miete).  Die  Finanzverwaltung  nimmt  eine  (antei-  Für teurere Sachzuwendungen (z. B. im Rahmen   versicherung; das gilt z. B. auch für damit im Zusam-
       lige) Kürzung der Werbungskosten auch dann vor,   von Incentive-Veranstaltungen oder für VIP-Ein-  menhang  stehende Telekommunikationskosten.
       wenn es aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün-  tritts-karten) kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer   Bei einer unentgeltlichen oder verbilligten Über-
       den nicht möglich ist, die vereinbarte Miete zu er-  für alle betroffenen Arbeitnehmer pauschal mit 30   eignung dieser Geräte liegt allerdings Arbeitslohn
       höhen, um die oben genannte Grenze einzuhalten.   % übernehmen (vgl. § 37b EStG). Nach § 37b EStG   vor, der mit 25 % pauschal (zuzüglich Solidaritäts-
       Die Entgeltlichkeitsgrenze gilt somit regelmäßig   pauschal versteuerte Zuwendungen sind regelmä-  zuschlag und ggf. Kirchensteuer) versteuert werden
       auch bei Vermietung einer Wohnung an Fremde.                             kann (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG); bei Pauschalver-
                                            ßig nicht sozialversicherungsfrei.
       Es ist zu empfehlen, betroffene Mietverhältnisse re-  Zuwendungen an Arbeitnehmer anlässlich von Be-  steuerung liegt insoweit Sozialversicherungsfrei-
       gelmäßig zu überprüfen und ggf. die Miete anzu-                          heit vor.
       passen.                              triebsveranstaltungen (z. B. Bewirtungen auf einer   Das Team von Ecovis in Regensburg
                                            Weihnachtsfeier) bleiben lohnsteuer- und sozialver-
       3. Sachzuwendungen an Arbeitnehmer (z. B. an-  sicherungsfrei, soweit der Wert der Zuwendungen   wünscht Ihnen
         lässlich von Betriebs- oder Weihnachtsfeiern)  bei höchstens zwei Veranstaltungen jährlich für den   eine besinnliche Adventszeit
                                            einzelnen Arbeitnehmer nicht mehr als 110 Euro   mit Vorfreude auf das Weihnachtsfest
       Aufwendungen des Arbeitgebers für  Sachlei-  pro Veranstaltung beträgt.
       stungen oder Geschenke an seine Arbeitnehmer                                     und Ruhe und Erholung
       können regelmäßig als Betriebsausgaben geltend   Für einen übersteigenden Teil kann der Arbeitgeber   zwischen den Feiertagen.
       gemacht werden; sie sind allerdings grundsätzlich   die Lohnsteuer pauschal mit 25 % (zuzüglich So-
       beim Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversi-  lidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) überneh-  Mit freundlicher Unterstützung von
       cherungspflichtig. Unter anderem gelten für die fol-  men (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG); die pauschal ver-
       genden Sachzuwendungen aber steuer- und sozial-  steuerten Zuwendungen sind dann beitragsfrei in
       versicherungsrechtliche Vergünstigungen:  der Sozialversicherung.
       Übliche Aufmerksamkeiten aus einem besonde-  Weihnachtsgeschenke an Arbeitnehmer, die nicht   Stefanie Striegan
       ren persönlichen Anlass (z. B. Blumen, Wein oder   bei einer Weihnachtsfeier überreicht werden, kön-  Diplom Kauffrau (Univ.),
       ein Buch zum Geburtstag oder zur Hochzeit) blei-  nen ggf. im Rahmen der monatlichen Freigrenze   Steuerberaterin
       ben lohnsteuerfrei, wenn der Wert des Geschenks   von 50 Euro steuerfrei sein oder nach § 37b EStG   Am Schönberg 11
       die Freigrenze von 60 Euro brutto je Anlass nicht   mit 30 % pauschal versteuert werden; in diesem Fall   93173 Wenzenbach
       überschreitet; Sozialversicherungsbeiträge fallen   ist die Pauschalversteuerung einheitlich für alle Zu-  ECOVIS BLB
       ebenfalls nicht an.                  wendungen im Jahr vorzunehmen.
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       Sonstige Sachbezüge (z. B. auch Gutscheine oder   Die Überlassung von betrieblichen Datenverar-  BusinessPARK · Osterhofener Straße 16/III
       Geldkarten) bleiben grundsätzlich steuerfrei, wenn   beitungs- und  Telekommunikationsgeräten (ein-  93055 Regensburg
       der Wert – ggf. zusammen mit weiteren Sachbezü-  schließlich der Software, die der Arbeitgeber auch   Telefon 0941 / 79969-0

















































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