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Steuerrecht





       den der Länder gelten zur ertragsteuerlichen Be-  vergleichbaren BHKW i. S. v. Rn. 1 und 2 ist auf   6.  Unabhängig von den Regelungen dieses Schrei-
       handlung kleiner Photovoltaikanlagen und ver-  schriftlichen Antrag der steuerpflichtigen Per-  bens bleibt es der steuerpflichtigen Person un-
       gleichbarer Blockheizkraftwerke (BHKW) die   son aus  Vereinfachungsgründen ohne wei-  benommen, eine Gewinnerzielungsabsicht nach
       nachfolgenden Regelungen. Diese dienen der Ver-  tere Prüfung in  allen  offenen Veranlagungs-  Maßgabe von H 15.3 EStH nachzuweisen. Macht
       einfachung des Verwaltungsverfahrens, da bei   zeiträumen zu unterstellen, dass diese nicht mit   die steuerpflichtige Person von dem Wahlrecht
       Inanspruchnahme  der Vereinfachungsregelung   Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Bei   nach Rn. 3ff keinen Gebrauch, ist die Gewinner-
       aufwändige und streitanfällige Ergebnisprognosen   ihnen liegt grundsätzlich eine steuerlich unbe-  zielungsabsicht nach den allgemeinen Grund-
       für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht   achtliche Liebhaberei vor. Der Antrag wirkt auch   sätzen (vgl. H 15.3 EStH) zu prüfen. In diesem
       weder erstellt noch geprüft werden müssen.  für die Folgejahre.            Fall gelten die allgemeinen Regelungen in al-
       I. Kleine Photovoltaikanlagen        4.  Für Veranlagungszeiträume, in denen die Voraus-  len noch offenen und künftigen Veranlagungs-
       1.  Die nachfolgenden Regelungen gelten für Pho-  setzungen der Rn. 1 und 2 nicht vorliegen (z. B.   zeiträumen, d.h. die in Rn. 3ff beschriebene Ver-
                                                                                  einfachungsregelung kann nicht in Anspruch
         tovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung   bei Nutzungsänderung, Vergrößerung der Anla-  genommen werden.
         von bis zu 10 kW, die auf zu eigenen Wohn-  ge über die genannte Leistung), ist die Vereinfa-
         zwecken genutzten oder unentgeltlich über-  chungsregelung unabhängig von der Erklärung   V. Gesonderte und einheitliche Feststellungen
         lassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstü-  der steuerpflichtigen Person nicht anzuwenden.   7.  Die Rn. 1 bis 6 gelten sinngemäß für Einkünfte
         cken einschließlich Außenanlagen (z. B. Garagen)   Sie hat den Wegfall der Voraussetzungen der Rn.   aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage oder
         installiert sind und nach  dem 31. Dezember   1 und 2 dem zuständigen Finanzamt schriftlich   eines BHKW, die bislang Gegenstand einer ge-
         2003 in Betrieb genommen wurden. Bei der Prü-  mitzuteilen.              sonderten und einheitlichen Feststellung waren.
         fung, ob es sich um ein zu eigenen Wohnzwe-  5.  Veranlagte Gewinne und Verluste (z. B. bei un-    Aber: Dieses Schreiben gilt nur für die Ertrag-
         cken genutztes Ein- und Zweifamilienhaus han-  ter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vor-  steuer, nicht für die Umsatzsteuer, wollen Sie
         delt, ist ein eventuell vorhandenes häusliches   läufig durchgeführten Veranlagungen) aus zu-  also gar nichts mit dem Finanzamt zu tun haben,
         Arbeitszimmer unbeachtlich. Gleiches gilt für   rückliegenden Veranlagungszeiträumen,  die   dann müssen Sie auch bei der Wahl der Besteu-
         Räume (z. B. Gästezimmer), die nur gelegentlich   verfahrensrechtlich einer Änderung noch zu-  erung den Kleinunternehmer wählen und damit
         entgeltlich vermietet werden, wenn die Einnah-  gänglich sind (z. B. bei unter dem Vorbehalt der   auf die mögliche Erstattung der Umsatzsteuer
         men hieraus 520  €  im Veranlagungszeitraum   Nachprüfung oder vorläufig durchgeführten   aus der Anschaffungsrechnung verzichten.
         nicht überschreiten.                Veranlagungen),  sind nicht mehr zu berück-
       II. Vergleichbare Blockheizkraftwerke (BHKW)  sichtigen.
       2.  Vergleichbare BHKW sind solche mit einer  in-    In diesen Fällen ist dann eine Anlage EÜR für
         stallierten Leistung von bis zu 2,5 kW, wenn   den Betrieb der Photovoltaikanlage/des BHKW
         die übrigen  Voraussetzungen der Ziff. I. erfüllt   für alle offenen Veranlagungszeiträume nicht
         sind.                               mehr abzugeben.
       III. Fehlende Gewinnerzielungsabsicht  IV. Nachweis Gewinnerzielungsabsicht durch den
                                            Steuerpflichtigen
       3.  Bei den aufgeführten Photovoltaikanlagen und


















































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