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Steuerrecht




                                            Neues aus dem Steuerrecht

       1. Anhebung des Mindestlohns        Leistungen im allgemeinen Straßenbau nicht nur   mehr, jedoch weniger als 66 %, ist eine volle Aner-
       Die Mindestlohnkommission (besetzt aus  Vertre-  den einzelnen Grundstückseigentümern, sondern   kennung der Werbungskosten ab dem 01.01.2021
       tern von Arbeitgeberverbänden, Gewerkschaften   allen Nutzern zugutekommen. Insoweit fehle es   möglich, wenn eine (positive)  Totalüberschus-
       und der  Wissenschaft) hat beschlossen, den ge-  an einem „räumlich-funktionalen“ Zusammenhang   sprognose  vorliegt. Erst  wenn  die  vereinbarte
       setzlichen Mindestlohn von bisher 9,35 Euro in fol-  mit dem eigenen Haushalt. Dass der Bau der Stra-  Miete künftig  weniger als 50 % der Marktmiete
       genden Stufen zu erhöhen:           ße auch für den einzelnen Grundstückseigentümer   beträgt, geht das Finanzamt generell von einer tei-
                                           wirtschaftlich vorteilhaft ist, sei insoweit unerheb-  lentgeltlichen Vermietung aus und kürzt (anteilig)
       Ab 01.01.2021 9,50 Euro             lich. Eine Steuerermäßigung für die an die Gemein-  die Werbungskosten.
       ab 01.07.2021 9,60 Euro             de gezahlten Erschließungsbeiträge kommt daher
       ab 01.01.2022 9,82 Euro             nicht in Betracht.                   Beispiel:
       ab 01.07.2022 10,45 Euro                                                 V vermietet seiner  Tochter eine Eigentumswoh-
                                                                                nung für eine monatliche Miete von a) 500 €, b) 280
       jeweils brutto je Zeitstunde.       3. Verbilligte Überlassung einer Wohnung:   €. Die ortsübliche Miete beträgt 700 €.
       Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen     Neue Regelung ab 2021   Im Fall a) liegt die gezahlte Miete über der Grenze
       (sog. Minijobs) ist zu beachten, dass infolge der An-  Bei Vermietung  einer Wohnung  an  Angehörige   von 66 % der Vergleichsmiete; ein Werbungskosten-
       hebung des Mindestlohns die Arbeitszeit ggf. ent-  wie z. B. Kinder, Eltern oder Geschwister zu Wohn-  abzug kommt ungekürzt in voller Höhe in Betracht.
       sprechend zu reduzieren ist, damit die Grenze von   zwecken ist darauf zu achten, dass der Mietvertrag
       450 Euro nicht überschritten wird.  dem zwischen Fremden Üblichen entspricht und   Im  Fall b) liegt eine  teilentgeltliche  Vermietung
                                           der Vertrag auch tatsächlich so vollzogen wird (z. B.   vor, d. h., die Werbungskosten sind lediglich im Ver-
       2. Straßenausbaubeiträge keine      durch regelmäßige Mietzahlungen und Nebenko-  hältnis der gezahlten Miete zur  Vergleichsmiete,
         „haushaltsnahen“ Handwerkerleistungen   stenabrechnungen).             also nur zu 280 €/700 € = 40% berücksichtigungs-
       Für handwerkliche Renovierungs-, Erhaltungs- und   Ist dies nicht der Fall, wird das Mietverhältnis insge-  fähig.
       Modernisierungsmaßnahmen im eigenen Haus-  samt nicht anerkannt, insbesondere mit der Folge,   Die ortsübliche Marktmiete umfasst die ortsübliche
       halt kann eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 %   dass mit der Vermietung zusammenhängende Wer-  Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskosten-
       der Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro pro Jahr, in   bungskosten nicht geltend gemacht werden kön-  verordnung  umlagefähigen Kosten  (sog. Warm-
       Anspruch genommen werden (vgl. § 35a EStG). Un-  nen.                    miete). Die Finanzverwaltung nimmt eine (anteilige)
       klar war, ob und ggf. in welchem Umfang von der                          Kürzung der Werbungskosten auch dann vor, wenn
       Gemeinde erhobene Erschließungsbeiträge z. B. für   Bei einer verbilligten Vermietung ist zusätzlich zu   es aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht
       die (erstmalige) Herstellung einer befestigten Stra-  beachten, dass eine sog.  Entgeltlichkeitsgrenze   möglich ist, die vereinbarte Miete zu erhöhen, um
       ße steuerlich begünstigt sind.      eingehalten wird, wenn der Werbungskostenabzug   die oben genannte Grenze einzuhalten. Die Entgelt-
                                           in voller Höhe erhalten bleiben soll: Diese Grenze   lichkeitsgrenze gilt somit regelmäßig auch bei Ver-
       Der Bundesfinanzhof hat jetzt klargestellt, dass   beträgt (wie bisher) 66 % der ortsüblichen Miete (§
       der Bau einer allgemeinen Straße nicht als eine „in   21 Abs. 2 Satz 2 EStG).   mietung einer Wohnung an Fremde. Es ist zu emp-
       einem Haushalt“ erbrachte Handwerkerleistung an-                         fehlen, betroffene Mietverhältnisse regelmäßig zu
       zusehen sei. Das Gericht begründet dies damit, dass   Auch bei Vereinbarung einer Miete von 50 % und   überprüfen und ggf. die Miete anzupassen.

















































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