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Steuerrecht
Neues aus dem Steuerrecht
Wir hoffen Sie und Ihre Familien hatten damit an sich weniger. reich bis 1.300 EURO, bis zu dem geringere Sozial-
erholsame Feiertage und sind gut in das abgaben fällig werden.
Jahr 2019 gestartet. 2. Erhöhung Kindergeld/Kinderfreibetrag Gleichzeitig wird sichergestellt, dass die reduzierten
Das Kindergeld wird zum 1.7.2019 um monatlich Rentenversicherungsbeiträge nicht mehr zu gerin-
Auch in diesem Jahr wollen wir Ihnen 10 Euro je Kind von 194 auf 204 Euro erhöht; im Ja- geren Rentenleistungen führen. Sie brauchen also
wieder in einem zweimonatigen Turnus nuar 2021 soll es um weitere 15 Euro steigen. Der - anders als bisher - nicht mehr aus eigenen Mitteln
Neuerungen aus dem Steuerrecht vor- Kinderfreibetrag im Jahr 2019 erhöht sich von 2 auf den AN-Anteil von 9,3 % aufgestockt werden.
stellen. 394 Euro auf 2 490 Euro und im Jahre 2020 auf 2 586
Euro je Elternteil. 5. Krankenversicherung:
Im Jahre 2019 wird es zahlreiche steuer- Der BEA-Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- Höhere Freigrenzen für Familienversicherung
liche Änderungen und Neuregelungen und Ausbildungsbedarf wird erneut nicht angeho- In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversiche-
geben - und zwar wesentlich mehr und ben. Er beträgt seit 2010 unverändert 2 640 Euro rung sind Familienangehörige beitragsfrei mitver-
bedeutender als in den Vorjahren. Nach- und wird auch 2019 unverständlicherweise nicht sichert, wenn ihr Gesamteinkommen regelmäßig
folgend finden Sie in einem ersten Teil erhöht. Geschiedenen sowie nicht miteinander ver- im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße
stichpunktartig ein paar aus unserer heirateten Eltern stehen die steuerlichen Freibeträ- nicht überschreitet. Da die Bezugsgröße sich meist
ge jeweils zur Hälfte zu.
Sicht relevante Änderungen/Neurege- jährlich ändert, ändert sich folglich auch die Ein-
kommensgrenze für die beitragsfreie Versiche-
lungen, die vor allem die Lohnabrech- 3. Erhöhung des Mindestlohns rung von Familienangehörigen in der gesetzlichen
nung und die Änderungen im Bereich Zum 1.1.2019 steigt der Mindestlohn auf 9.19 Krankenversicherung. Im Jahre 2018 betrug die Ein-
der Abzüge aus Sozialversicherung be- Euro je Zeitstunde. kommensgrenze 435 Euro monatlich.
treffen und somit für (fast) alle Arbeit- Seit 2015 gilt branchenunabhängig ein Mindest- Zum 1.1.2019 steigt die unschädliche Einkom-
lohn von 8,50 Euro brutto pro Zeitstunde. Zum
nehmer relevant sind. 1.1.2017 wurde er auf 8,84 Euro angehoben. Der mensgrenze von 435 Euro auf 445 Euro.
Mindestlohn soll verhindern, dass Arbeitnehmer Falls der Familienangehörige eine geringfügige
1. Steuerentlastung: zu Löhnen beschäftigt werden, die unangemessen Beschäftigung ausübt, darf das zulässige Gesamt-
Erhöhung des Grundfreibetrages sind und den elementaren Gerechtigkeitsanforde- einkommen die Minijob-Grenze von 450 Euro
Zum 1.1.2019 erhöht sich der Grundfreibetrag ab rungen nicht genügen. nicht übersteigen. Für die Anwendung dieser Gren-
dem Steuern zu bezahlen sind von 9.000 Euro auf ze spielt es keine Rolle, wie hoch der Verdienst aus
9.168 Euro. 4. Midi Job: dem Minijob tatsächlich ist.
Ausweitung der Gleitzone auf 1.300 Euro
Zum Ausgleich der kalten Progression und zur 6. Krankenversicherung:
Verhinderung einer schleichenden Steuererhö- Bei Überschreiten der Minijob-Grenze von 450 Paritätische Finanzierung
Euro monatlich besteht für Arbeitnehmer eine ei-
hung werden die Eckwerte des Steuertarifs um die gne Versicherungspflicht in der Renten-, Arbeitslo- auch für Zusatzbeitrag
geschätzte Inflationsrate erhöht, d.h. „nach rechts“ sen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Doch in der
verschoben. Für 2019 erfolgt eine Erhöhung 1,84 sog. Gleitzone von 450 Euro bis 850 Euro (Mini- In der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt
Prozent. Im Jahre 2020 erfolgt eine weitere Verschie- job) werden die Sozialabgaben für die Arbeitneh- der allgemeine Beitragssatz 14,6 Prozent und der
bung des Steuertarifs nach rechts, und zwar um 1,95 mer von einer ermäßigten Bemessungsgrundla- ermäßigte Beitragssatz 14,0 Prozent. Diese werden
jeweils zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitge-
Prozent. Durch diese Anpassung greifen steigende ge berechnet. Diese wird nach einer komplizierten
Steuersätze des progressiven Steuertarifs erst bei Berechnungsformel ermittelt auf die wir an dieser ber bzw. von Rentner und Rentenversicherung ge-
etwas höherem Einkommen, es bleibt etwas mehr Stelle nicht näher eingehen wollen. Nur so viel, je nä- tragen. Der Arbeitgeberanteil ist mit 7,3 Prozent ge-
Netto vom Brutto. Ohne diese Anpassung müssten her sich das eigene Brutto dem bisherigen Höchst- setzlich festgeschrieben.
Steuerzahler, deren Einkommen lediglich in Höhe betrag von 850 Euro annähert umso geringer ist der Falls die Krankenkasse mit dem Geld nicht aus-
der Inflationsrate steigt, durchschnittlich mehr Steu- Unterschied zu einem Regulären Beschäftigungs- kommt, kann sie einen kassenindividuellen Zu-
ern zahlen und hätten netto weniger Kaufkraft und verhältnis. satzbeitrag erheben, der bislang alleine vom Ver-
sicherten zu finanzieren ist (gemäß § 242 SGB V).
Aufgrund der ermä- Dieser Zusatzbeitrag ist je nach Krankenkasse un-
ßigten Bemessungs- terschiedlich hoch und einkommensabhängig (als
grundlage und der Prozentanteil vom Einkommen).
ermäßigten Renten-
versicherungsbeiträge Für bestimmte Personengruppen gilt nicht der kas-
werden bisher auch senindividuelle Zusatzbeitrag, sondern ein durch-
nur verringerte Ren- schnittlicher Zusatzbeitrag, der jährlich zum 1.
tenansprüche erwor- November vom Bundesministerium für Gesundheit
ben. Doch aufgrund bekannt gegeben wird (gemäß § 242a SGB V). Für
einer Aufstockungsop- das Jahr 2018 betrug der Beitragssatz 1,0 Prozent,
tion können die Arbeit- für die Jahre 2016 und 2017 wurde er mit jeweils 1,1
nehmer auf bezüglich % festgesetzt..
der Rentenversiche- Zum 1.1.2019 wird - wie beim normalen Beitrag -
rung auf die Anwen- auch für den Zusatzbeitrag die paritätische Finan-
dung der ermäßigten zierung eingeführt. Das bedeutet: Ebenso wie der
Bemessungsgrundlage normale KV-Beitrag wird auch der Zusatzbeitrag je-
verzichten und statt- weils in gleichem Maße von Arbeitgebern und Be-
dessen Beiträge zur schäftigten bzw. Rentenversicherung und Rentnern
Rentenversicherung getragen.
vom vollen Monatsver- Die Zusatzbeiträge sollen stabilisiert und mög-
dienst zahlen. lichst abgesenkt werden. Hierzu sollen die Kran-
Ab dem 1.7.2019 wird kenkassen angesichts der zum Teil hohen Rück-
die bisherige Gleitzone lagen verpflichtet werden, ihre Finanzreserven
bis 850 Euro ausgewei- abzuschmelzen. Die Rücklagen dürfen künftig eine
tet und umbenannt zu Monatsausgabe nicht mehr überschreiten. Über-
einem Übergangsbe- schüssige Beitragseinnahmen müssen ab 2020 in-
- 26 - B16 aktuell Januar 2019

