Page 28 - b16-aktuell-augusti-2022
P. 28
Steuerrecht
Neues aus dem Steuerrecht
1. Neuregelung der Vollverzinsung Nicht begünstigt sind Steuerpflichtige, die in 2022 als nicht umsatzsteuerbar behandelt, d. h., sie
Für Steuernachzahlungen bzw. -erstattungen im ausschließlich Renteneinkünfte, Kapitalerträge unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Andere Zah-
Zusammenhang mit der Festsetzung von Einkom- oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung lungen an den Verein, wie z. B. Startgelder für die
men-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer erzielen. Teilnahme an Turnieren, sind dagegen zwar steu-
kommt die sog. Vollverzinsung in Betracht (§ 233a Bei Arbeitnehmern, die am 01.09.2022 in einem erbar, aber nach § 4 Nr. 22 UStG umsatzsteuer-
AO). Die Verzinsung beginnt regelmäßig nach ei- ersten Dienstverhältnis (Steuerklasse 1 bis 5) ste- frei, während Einnahmen aus der Vermietung
ner 15-monatigen Karenzzeit nach Ablauf des Ver- hen, erfolgt die Zahlung der Energiepreispauscha- oder dem Verkauf von Sportgeräten grundsätz-
anlagungszeitraums. Der gesetzlich festgesetzte le grundsätzlich mit dem Arbeitslohn September lich umsatzsteuerpflichtig sind. Bisher wurde da-
Zinssatz betrug bisher 0,5 % für jeden vollen Mo- 2022 durch den Arbeitgeber, der diese Beträge der von ausgegangen, dass sich Sportvereine auf das
nat, d. h. 6 % jährlich (§ 238 Abs. 1 AO). abzuführenden Lohnsteuer je nach Anmeldungs- (gegenüber § 4 Nr. 22 UStG weiterreichende) EU-
zeitraum, erstmals zum 10.09.2022, entnimmt. Recht berufen können, wonach bestimmte, in en-
Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Hin- gem Zusammenhang mit Sport und Körperer-
blick auf die anhaltende Niedrigzinsphase ent- Die Pauschale wird auch bei sog. Minijobs gezahlt. tüchtigung stehende Dienstleistungen, die von
schieden hatte, dass dieser Zinssatz für Nachzah- In diesem Fall muss der Arbeitnehmer dem Ar- Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen
lungs- und Erstattungszinsen verfassungswidrig beitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um erbracht werden, die Sport oder Körperertüchti-
ist, hat der Gesetzgeber den Zinssatz rückwirkend das erste Dienstverhältnis handelt. gung ausüben, von der Umsatzsteuer befreit wer-
ab dem 01.01.2019 auf 0,15 % pro Monat (= 1,8 Bei anderen Steuerpflichtigen wird die Ener- den. Der Bundesfinanzhof hat nun seine Recht-
% pro Jahr) gesenkt. Außerdem soll künftig die giepreispauschale mit der Einkommensteuer- sprechung geändert und entschieden, dass sich
Angemessenheit dieses Zinssatzes mindestens Veranlagung für den Veranlagungszeitraum gemeinnützige Sportvereine nicht (mehr) unmit-
alle 2 Jahre – erstmals spätestens zum 01.01.2024 2022 festgesetzt, d. h., die Pauschale wird auf telbar auf die Umsatzsteuerbefreiung nach EU-
– überprüft werden (§ 238 Abs. 1a und 1c AO). Der die festgesetzte Einkommensteuer angerechnet; Recht berufen können, weil mit § 4 Nr. 22 UStG das
niedrigere Zinssatz gilt für Verzinsungszeiträume ein eventueller Erstattungsbetrag wird ausge- EU-Recht bereits dem Grunde nach umgesetzt
ab dem 01.01.2019, soweit für Einkommen-, Kör- zahlt. Einkommensteuer- Vorauszahlungen zum wird. Das Gericht betont auch, dass die Mitglieds-
perschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuernachzah- 10.09.2022 werden um die Pauschale – ggf. bis auf beiträge bei Sportvereinen entgegen der derzei-
lungen bzw. -erstattungen Zinsen festgesetzt wer- null Euro – gemindert. tigen Praxis steuerbar seien und die Steuerbefrei-
den bzw. worden sind. Für davor liegende Verzin- Die gezahlte Energiepreispauschale gehört bei ung nach § 4 Nr. 22 UStG nicht für alle Leistungen
sungszeiträume bleibt es beim bisherigen Zins- Arbeitnehmern zum steuerpflichtigen Arbeits- des Vereins an seine Mitglieder in Betracht käme.
satz. Bei Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, lohn für September 2022 (dies gilt nicht bei pau- Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung an
Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge und Hinter- schal besteuerten Minijobs); die Pauschale soll ihrer bisherigen Praxis festhält bzw. der Gesetzge-
ziehungszinsen gilt der bisherige Zinssatz von 0,5 aber nicht sozialversicherungspflichtig sein. Bei ber auf die neue Rechtsprechung reagiert.
% pro Monat (= 6 % pro Jahr) weiter, weil das Bun- Gewerbetreibenden, Selbständigen usw. gehört
desverfassungsgericht nur den Zinssatz bei der die Pauschale 2022 zu den steuerpflichtigen son- 4. Arbeitgeberzuschüsse zum 9-Euro-Ticket
Vollverzinsung beanstandet hatte. stigen Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG. Arbeitgeberzuschüsse für Tickets für öffentliche
Verkehrsmittel sind im Rahmen des § 3 Nr. 15 EStG
2. Neue Energiepreispauschale 3. Umsatzsteuerpflicht bei Sportvereinen
lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn
Im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 2022 Gemeinnützige Sportvereine sind weitgehend sie den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin
ist vorgesehen, dass jede aktiv tätige Erwerbs- von der Steuerpflicht bei der Körperschaftsteuer geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und
person eine einmalige Energiepreispauschale und der Gewerbesteuer befreit. Bei der Umsatz- soweit sie nicht die Aufwendungen der Arbeit-
von 300 Euro erhält. Anspruchsberechtigt sind steuer wird jedoch zwischen Mitgliedsbeiträgen nehmer übersteigen. Das gilt auch für die sog.
unbeschränkt Steuerpflichtige, die 2022 Einkünf- und anderen Einnahmen des Vereins (z. B. Start- 9-Euro-Tickets. Für die Monate Juni, Juli und Au-
te erzielt haben, wie Gewerbetreibende, Selbstän- gelder bei Sportveranstaltungen) unterschie- gust 2022 beanstandet es die Finanzverwaltung
dige, Land- und Forstwirte sowie Arbeitnehmer. den. Mitgliedsbeiträge werden grundsätzlich aus Vereinfachungsgründen nicht, wenn die Ar-
- 28 - B16 aktuell August 2022

