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Steuerrecht







                                            Neues aus dem Steuerrecht

       1. Neuregelung der Vollverzinsung   Nicht begünstigt sind Steuerpflichtige, die in 2022   als  nicht umsatzsteuerbar behandelt, d. h., sie
       Für Steuernachzahlungen bzw. -erstattungen im   ausschließlich Renteneinkünfte, Kapitalerträge   unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Andere Zah-
       Zusammenhang mit der Festsetzung von Einkom-  oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung   lungen an den Verein, wie z. B. Startgelder für die
       men-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer   erzielen.               Teilnahme an Turnieren, sind dagegen zwar steu-
       kommt die sog. Vollverzinsung in Betracht (§ 233a   Bei Arbeitnehmern, die am 01.09.2022 in einem   erbar, aber nach § 4 Nr. 22 UStG umsatzsteuer-
       AO). Die Verzinsung beginnt regelmäßig nach ei-  ersten Dienstverhältnis (Steuerklasse 1 bis 5) ste-  frei, während Einnahmen aus der  Vermietung
       ner 15-monatigen Karenzzeit nach Ablauf des Ver-  hen, erfolgt die Zahlung der Energiepreispauscha-  oder dem Verkauf  von  Sportgeräten  grundsätz-
       anlagungszeitraums. Der gesetzlich festgesetzte   le grundsätzlich mit dem Arbeitslohn September   lich umsatzsteuerpflichtig sind. Bisher wurde da-
       Zinssatz betrug bisher 0,5 % für jeden vollen Mo-  2022 durch den Arbeitgeber, der diese Beträge der   von ausgegangen, dass sich Sportvereine auf das
       nat, d. h. 6 % jährlich (§ 238 Abs. 1 AO).   abzuführenden Lohnsteuer je nach Anmeldungs-  (gegenüber § 4 Nr. 22 UStG weiterreichende) EU-
                                           zeitraum, erstmals zum 10.09.2022, entnimmt.   Recht berufen können, wonach bestimmte, in en-
       Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Hin-                             gem Zusammenhang mit Sport und Körperer-
       blick auf die anhaltende Niedrigzinsphase ent-  Die Pauschale wird auch bei sog. Minijobs gezahlt.   tüchtigung stehende Dienstleistungen, die von
       schieden hatte, dass dieser Zinssatz für Nachzah-  In diesem Fall muss der Arbeitnehmer dem Ar-  Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen
       lungs- und Erstattungszinsen verfassungswidrig   beitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um   erbracht werden, die Sport oder Körperertüchti-
       ist, hat der Gesetzgeber den Zinssatz rückwirkend   das erste Dienstverhältnis handelt.   gung ausüben, von der Umsatzsteuer befreit wer-
       ab dem 01.01.2019 auf 0,15 % pro Monat (= 1,8   Bei anderen Steuerpflichtigen wird die Ener-  den. Der Bundesfinanzhof hat nun seine Recht-
       % pro Jahr) gesenkt. Außerdem soll künftig die   giepreispauschale mit der Einkommensteuer-  sprechung geändert und entschieden, dass sich
       Angemessenheit dieses Zinssatzes mindestens   Veranlagung für den  Veranlagungszeitraum   gemeinnützige Sportvereine nicht (mehr) unmit-
       alle 2 Jahre – erstmals spätestens zum 01.01.2024   2022 festgesetzt, d. h., die Pauschale wird auf   telbar auf die Umsatzsteuerbefreiung nach EU-
       – überprüft werden (§ 238 Abs. 1a und 1c AO). Der   die festgesetzte Einkommensteuer angerechnet;   Recht berufen können, weil mit § 4 Nr. 22 UStG das
       niedrigere Zinssatz gilt für Verzinsungszeiträume   ein eventueller Erstattungsbetrag wird ausge-  EU-Recht bereits dem Grunde nach umgesetzt
       ab dem 01.01.2019, soweit für Einkommen-, Kör-  zahlt. Einkommensteuer-  Vorauszahlungen zum   wird. Das Gericht betont auch, dass die Mitglieds-
       perschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuernachzah-  10.09.2022 werden um die Pauschale – ggf. bis auf   beiträge bei Sportvereinen entgegen der derzei-
       lungen bzw. -erstattungen Zinsen festgesetzt wer-  null Euro – gemindert.   tigen Praxis steuerbar seien und die Steuerbefrei-
       den bzw. worden sind. Für davor liegende Verzin-  Die gezahlte Energiepreispauschale gehört bei   ung nach § 4 Nr. 22 UStG nicht für alle Leistungen
       sungszeiträume bleibt es beim bisherigen Zins-  Arbeitnehmern zum  steuerpflichtigen Arbeits-  des Vereins an seine Mitglieder in Betracht käme.
       satz. Bei Stundungszinsen, Aussetzungszinsen,   lohn für September 2022 (dies gilt nicht bei pau-  Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung an
       Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge und Hinter-  schal besteuerten Minijobs); die Pauschale soll   ihrer bisherigen Praxis festhält bzw. der Gesetzge-
       ziehungszinsen gilt der bisherige Zinssatz von 0,5   aber nicht sozialversicherungspflichtig sein. Bei   ber auf die neue Rechtsprechung reagiert.
       % pro Monat (= 6 % pro Jahr) weiter, weil das Bun-  Gewerbetreibenden,  Selbständigen  usw. gehört
       desverfassungsgericht  nur  den  Zinssatz  bei  der   die Pauschale 2022 zu den steuerpflichtigen son-  4. Arbeitgeberzuschüsse zum 9-Euro-Ticket
       Vollverzinsung beanstandet hatte.   stigen Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG.  Arbeitgeberzuschüsse für  Tickets für öffentliche
                                                                                Verkehrsmittel sind im Rahmen des § 3 Nr. 15 EStG
       2. Neue Energiepreispauschale       3. Umsatzsteuerpflicht bei Sportvereinen
                                                                                lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn
       Im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 2022   Gemeinnützige Sportvereine sind weitgehend   sie den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin
       ist vorgesehen, dass jede aktiv tätige Erwerbs-  von der Steuerpflicht bei der Körperschaftsteuer   geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und
       person eine  einmalige Energiepreispauschale   und der Gewerbesteuer befreit. Bei der Umsatz-  soweit sie nicht die Aufwendungen der Arbeit-
       von  300 Euro  erhält.  Anspruchsberechtigt  sind   steuer wird jedoch zwischen Mitgliedsbeiträgen   nehmer übersteigen. Das gilt auch für die sog.
       unbeschränkt Steuerpflichtige, die 2022 Einkünf-  und anderen Einnahmen des Vereins (z. B. Start-  9-Euro-Tickets. Für die Monate Juni, Juli und Au-
       te erzielt haben, wie Gewerbetreibende, Selbstän-  gelder bei Sportveranstaltungen) unterschie-  gust 2022 beanstandet es die Finanzverwaltung
       dige, Land- und Forstwirte sowie Arbeitnehmer.   den.  Mitgliedsbeiträge werden grundsätzlich   aus Vereinfachungsgründen nicht, wenn die Ar-


































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