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Steuerrecht








        kommt und entrichtete zwischen 1994 und   nicht entziehen können. Denn wegen der Herz-    Der Mann hätte die Erpressung zur Anzeige
        1997 insgesamt etwa 191.000 DM an die Erpres-  krankheit wären Leben und Gesundheit seiner   bringen können der Mann hätte auch seine au-
        serin. Akribisch schrieb er Zeitpunkt und Höhe   damaligen Ehefrau gefährdet gewesen, wenn   ßereheliche Beziehung gestehen können. Der
        der Zahlungen auf, sammelte Überweisungs-  sie von seinen außerehelichen  Beziehungen   Kläger hat weder Umstände dargetan, aus de-
        träger und kopierte Schecks. Des Weiteren ließ   erfahren  hätte. Das  Finanzamt ging  in  Revisi-  nen sich diese Folgen für seine Frau im Fall eines
        er sich für eine Vielzahl von Zahlungen Erklä-  on, die zur Aufhebung des Urteils des Finanzge-  Geständnisses ergeben hätten noch hat er An-
        rungen unterschreiben, in denen der Empfang   richts und zur Abweisung der Klage führte. Der   strengungen unternommen, der Lebensgefahr,
        des Geldes bestätigt wurde. Erst als seine herz-  Bundesfinanzhof stellte fest, dass das Finanzge-  sollte sie bestanden haben, durch Beiziehung
        kranke Ehefrau starb, zeigte der Mann die Er-  richt die gezahlten Erpressungsgelder zu  Un-  eines Arztes, entsprechende Medikamentierung
        presserin an. Diese wurde zu einer Gesamtfrei-  recht als außergewöhnliche Belastung aner-  oder Ähnliches entgegen zu wirken. Das FG hat
        heitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten   kannt habe.               sich insoweit lediglich auf die pauschalen Anga-
        verurteilt.                          Aus den Urteilsgründen des Bundesfinanzhofs   ben des Klägers bezogen.
         Da die Frau vermögenslos war, versuchte der   heißt es der Kläger hat sich auf das außereheli-
        Mann die Erpressungsgelder in Höhe von rund   che  Verhältnis aus freien Stücken eingelassen   Soviel aus der Rubrik  „Urteile zum Schmun-
                                                                                zeln“. Lassen Sie uns diese intensive Zeit ge-
        58.000 DM als außergewöhnliche Belastung in   und zwar in einem Zeitpunkt, als der labile Ge-  meinsam bewältigen und gestärkt daraus her-
        seiner Einkommenssteuer abzusetzen. Damit   sundheitszustand seiner Ehefrau bereits be-  vorgehen! Wir wünschen  Ihnen  weiterhin  gut
        war das Finanzamt aber nicht einverstanden.   stand. Auch wenn er nicht damit rechnen muss-
        Der Mann klagte vor dem Finanzgericht und be-  te, deswegen erpresst zu werden, hat er doch   Nerven und bleiben Sie gesund.
        kam in erster Instanz sogar Recht. Das Finanz-  den Anlass für eine mögliche Erpressung
        gericht war der Auffassung, der Kläger hätte sich   selbst gesetzt. Die daraus folgenden Aufwen-
        den Aufwendungen aus tatsächlichen Gründen   dungen zur Verbergung seiner außerehelichen
                                                              Beziehung vor seiner
                                                              verstorbenen Frau wa-
                                                              ren daher schon aus
                                                              diesem Grund nicht
                                                              zwangsläufig i. S. von §
                                                              33 EStG.

























































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