Page 18 - b16-aktuell-mai-2020
P. 18
Steuerrecht
kommt und entrichtete zwischen 1994 und nicht entziehen können. Denn wegen der Herz- Der Mann hätte die Erpressung zur Anzeige
1997 insgesamt etwa 191.000 DM an die Erpres- krankheit wären Leben und Gesundheit seiner bringen können der Mann hätte auch seine au-
serin. Akribisch schrieb er Zeitpunkt und Höhe damaligen Ehefrau gefährdet gewesen, wenn ßereheliche Beziehung gestehen können. Der
der Zahlungen auf, sammelte Überweisungs- sie von seinen außerehelichen Beziehungen Kläger hat weder Umstände dargetan, aus de-
träger und kopierte Schecks. Des Weiteren ließ erfahren hätte. Das Finanzamt ging in Revisi- nen sich diese Folgen für seine Frau im Fall eines
er sich für eine Vielzahl von Zahlungen Erklä- on, die zur Aufhebung des Urteils des Finanzge- Geständnisses ergeben hätten noch hat er An-
rungen unterschreiben, in denen der Empfang richts und zur Abweisung der Klage führte. Der strengungen unternommen, der Lebensgefahr,
des Geldes bestätigt wurde. Erst als seine herz- Bundesfinanzhof stellte fest, dass das Finanzge- sollte sie bestanden haben, durch Beiziehung
kranke Ehefrau starb, zeigte der Mann die Er- richt die gezahlten Erpressungsgelder zu Un- eines Arztes, entsprechende Medikamentierung
presserin an. Diese wurde zu einer Gesamtfrei- recht als außergewöhnliche Belastung aner- oder Ähnliches entgegen zu wirken. Das FG hat
heitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten kannt habe. sich insoweit lediglich auf die pauschalen Anga-
verurteilt. Aus den Urteilsgründen des Bundesfinanzhofs ben des Klägers bezogen.
Da die Frau vermögenslos war, versuchte der heißt es der Kläger hat sich auf das außereheli-
Mann die Erpressungsgelder in Höhe von rund che Verhältnis aus freien Stücken eingelassen Soviel aus der Rubrik „Urteile zum Schmun-
zeln“. Lassen Sie uns diese intensive Zeit ge-
58.000 DM als außergewöhnliche Belastung in und zwar in einem Zeitpunkt, als der labile Ge- meinsam bewältigen und gestärkt daraus her-
seiner Einkommenssteuer abzusetzen. Damit sundheitszustand seiner Ehefrau bereits be- vorgehen! Wir wünschen Ihnen weiterhin gut
war das Finanzamt aber nicht einverstanden. stand. Auch wenn er nicht damit rechnen muss-
Der Mann klagte vor dem Finanzgericht und be- te, deswegen erpresst zu werden, hat er doch Nerven und bleiben Sie gesund.
kam in erster Instanz sogar Recht. Das Finanz- den Anlass für eine mögliche Erpressung
gericht war der Auffassung, der Kläger hätte sich selbst gesetzt. Die daraus folgenden Aufwen-
den Aufwendungen aus tatsächlichen Gründen dungen zur Verbergung seiner außerehelichen
Beziehung vor seiner
verstorbenen Frau wa-
ren daher schon aus
diesem Grund nicht
zwangsläufig i. S. von §
33 EStG.
- 18 - B16 aktuell Mai 2020