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Steuerrecht








       wendung dient, ist der nachträglich eingebaute   Der Bundesfi nanzhof hat die Beschwerde gegen   kosten und den laufenden Betriebskosten in voller
       Batteriespeicher dem  Privatvermögen zuzuord-  das genannte Urteil am 7.2.2018 (V B 105/17) zu-  Höhe zu und wird nicht anteilig gekürzt.
       nen. Das hat zur Folge, dass die Kosten des Batte-  rückgewiesen.        Daher gelten auch nachträglich eingebaute Batte-
       riespeichers steuerlich nicht abgezogen werden   Begründung: Eine Photovoltaikanlage besteht im   riespeicher als ausschließlich unternehmerisch ge-
       können. Viel wichtiger aber: Es besteht üblicher-  Wesentlichen aus Solarzellen, die in sog. Solarmo-  nutzt und der Vorsteuerabzug ist zulässig.
       weise  kein  Vorsteuerabzug  aus  den  Kosten  des   dulen zusammengefasst werden, einem  Wech-
       Batteriespeichers und mit dem Einbau einherge-  selrichter, der  den  Gleichstrom  umwandelt  und
       hender weiterer Kosten. Die Finanzverwaltung   einem Einspeisezähler. Ein Stromspeicher dient
       bestätigt damit die Sicht des Finanzgericht Mün-  nicht der Produktion von Solarstrom und gehört
       chen, das mit Urteil vom 24.8.2017 (14 K 2753/15)   daher nicht zu den (wesentlichen) Komponen-
       wie folgt entschieden hat: Der bewegliche Ge-  ten einer Photovoltaikanlage. Im Übrigen ist die
       genstand „Speicher“ wird durch den Einbau nicht   Beschwerde allerdings eher aus verfahrensrecht-
       nachträglich  Teil der Photovoltaikanlage, weil er   lichen Gründen zurückverwiesen worden.
       nicht für deren Betrieb erforderlich ist und auch   An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass für
       nicht der Erzeugung, sondern der Speicherung   Photovoltaikanlagen, die vor dem 1. April 2012
       des bereits erzeugten Stroms für den späteren Ei-  in Betrieb gegangen sind, sind die obigen Aus-
       genverbrauch dient. Dies gilt ebenso für den mit   führungen nicht übertragbar. Der Grund liegt
       dem Speicher angeschafften Batteriewechselrich-  darin, dass es eine gesetzliche Fiktion gibt: Um-
       ter. Auch er ist für den Betrieb der Photovoltaikan-  satzsteuerlich wird unterstellt, dass der gesamte
       lage, die zur Umwandlung des erzeugten Gleich-  Strom an den Netzbe-
       stroms in Wechselstrom und zur Einspeisung ins   treiber geliefert und
       öffentliche Netz bereits über zwei Solarwechsel-  der  Direktverbrauch
       richter verfügt, nicht notwendig.
                                           als Rücklieferung des
       Das Gesagte gilt gleichermaßen für den nachträg-  Netzbetreibers gewer-
       lichen Einbau von „Leistungsoptimierern“, die den   tet wird. Deshalb steht
       Energieertrag von Photovoltaikanlagen verbes-  dem Anlagenbetreiber
       sern sowie für Systeme zur Überwachung der An-  der  Vorsteuerabzug
       lage usw.                           aus den Anschaffungs-




























                                                                Rätselauflösung von Seite 27

























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