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Steuerrecht
wendung dient, ist der nachträglich eingebaute Der Bundesfi nanzhof hat die Beschwerde gegen kosten und den laufenden Betriebskosten in voller
Batteriespeicher dem Privatvermögen zuzuord- das genannte Urteil am 7.2.2018 (V B 105/17) zu- Höhe zu und wird nicht anteilig gekürzt.
nen. Das hat zur Folge, dass die Kosten des Batte- rückgewiesen. Daher gelten auch nachträglich eingebaute Batte-
riespeichers steuerlich nicht abgezogen werden Begründung: Eine Photovoltaikanlage besteht im riespeicher als ausschließlich unternehmerisch ge-
können. Viel wichtiger aber: Es besteht üblicher- Wesentlichen aus Solarzellen, die in sog. Solarmo- nutzt und der Vorsteuerabzug ist zulässig.
weise kein Vorsteuerabzug aus den Kosten des dulen zusammengefasst werden, einem Wech-
Batteriespeichers und mit dem Einbau einherge- selrichter, der den Gleichstrom umwandelt und
hender weiterer Kosten. Die Finanzverwaltung einem Einspeisezähler. Ein Stromspeicher dient
bestätigt damit die Sicht des Finanzgericht Mün- nicht der Produktion von Solarstrom und gehört
chen, das mit Urteil vom 24.8.2017 (14 K 2753/15) daher nicht zu den (wesentlichen) Komponen-
wie folgt entschieden hat: Der bewegliche Ge- ten einer Photovoltaikanlage. Im Übrigen ist die
genstand „Speicher“ wird durch den Einbau nicht Beschwerde allerdings eher aus verfahrensrecht-
nachträglich Teil der Photovoltaikanlage, weil er lichen Gründen zurückverwiesen worden.
nicht für deren Betrieb erforderlich ist und auch An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass für
nicht der Erzeugung, sondern der Speicherung Photovoltaikanlagen, die vor dem 1. April 2012
des bereits erzeugten Stroms für den späteren Ei- in Betrieb gegangen sind, sind die obigen Aus-
genverbrauch dient. Dies gilt ebenso für den mit führungen nicht übertragbar. Der Grund liegt
dem Speicher angeschafften Batteriewechselrich- darin, dass es eine gesetzliche Fiktion gibt: Um-
ter. Auch er ist für den Betrieb der Photovoltaikan- satzsteuerlich wird unterstellt, dass der gesamte
lage, die zur Umwandlung des erzeugten Gleich- Strom an den Netzbe-
stroms in Wechselstrom und zur Einspeisung ins treiber geliefert und
öffentliche Netz bereits über zwei Solarwechsel- der Direktverbrauch
richter verfügt, nicht notwendig.
als Rücklieferung des
Das Gesagte gilt gleichermaßen für den nachträg- Netzbetreibers gewer-
lichen Einbau von „Leistungsoptimierern“, die den tet wird. Deshalb steht
Energieertrag von Photovoltaikanlagen verbes- dem Anlagenbetreiber
sern sowie für Systeme zur Überwachung der An- der Vorsteuerabzug
lage usw. aus den Anschaffungs-
Rätselauflösung von Seite 27
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