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Steuerrecht





                                            Neues aus dem Steuerrecht

       1. Steuerliche Änderungen zum Arbeitszimmer   3. Inflationsausgleichsgesetz: Änderungen für die Jahre 2022, 2023 und 2024
        ab 01.01.2023                      Mit dem vom Bundesrat verabschiedeten Inflationsausgleichsgesetz werden Kindergeld, Kinderfreibetrag
       Ein unbeschränkter Betriebsausgaben- bzw.  Wer-  und Grundfreibetrag angehoben sowie der Einkommensteuertarif zum Ausgleich der „kalten Progression“
       bungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszim-  angepasst:
       mer ist nur dann möglich, wenn das Arbeitszimmer         2021          2022          2023          2024
       den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und
       beruflichen Tätigkeit bildet. Dies ist der Fall, wenn   Kindergeld
       nach dem Gesamtbild der Verhältnisse und der Tä-  1. und 2. Kind jeweils  219,00 €  219,00 €  250,00 €  250,00 €
       tigkeitsmerkmale in dem häuslichen Arbeitszimmer   für das 3. Kind  225,00 €  225,00 €  250,00 €  250,00 €
       diejenigen Handlungen vorgenommen und Leis-  ab dem 4. Kind jeweils  250,00 €  250,00 €  250,00 €  250,00 €
       tungen erbracht werden, die für die konkret ausge-
       übte betriebliche Tätigkeit wesentlich und prägend   Kinderfreibeträge*  8.388,00 €  8.548,00 €  8.952,00 €  9.312,00 €
       sind.
       Ab 2023 kann in diesen Fällen ohne Nachweis der   Grundfreibetrag  9.744,00 €  10.347,00 €   10.908,00 €  11.604,00 €
       tatsächlichen Kosten eine  Jahrespauschale in   bei Ehepartner  19.488,00 €   21.294,00 €  21.816,00 €   23.208,00 €
       Höhe von 1.260 Euro geltend gemacht werden; da-
       bei erfolgt eine Kürzung für jeden vollen Monat, in   Unterhaltshöchstbetrag9.744,00 €  10.347,00 €  10.908,00 €  11.604,00
       dem die Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen
       haben.                                 *Beträge für beide Elternteile zusammen einschließlich des Freibetrags für Betreuungs-,
       Ist das häusliche Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt   Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe von 2.928 € (siehe § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG).
       der gesamten beruflichen Tätigkeit oder steht ein
       häusliches Arbeitszimmer nicht zur Verfügung, ist   4. Sanierungsaufwendungen nach Entnahme   sten abgezogen werden.
       eine steuerliche Berücksichtigung der Aufwen-  einer Wohnung
       dungen für die betriebliche bzw. berufliche Tätig-  Oftmals fallen nach dem Erwerb einer Immobilie   5. Unterhaltsleistungen an ehemalige Lebens-
       keit in der häuslichen Wohnung nur über die Ho-  höhere Instandsetzungs- oder Modernisierungsauf-  gefährtin
       meoffice- Pauschale möglich. Für jeden Kalender-  wendungen an. Betragen die Aufwendungen (ohne   Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder
       tag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätig-  Umsatzsteuer) innerhalb von 3 Jahren nach Erwerb   dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkom-
       keit überwiegend, d. h. zu mehr als der Hälfte der   mehr als 15 % der Anschaffungskosten der Woh-  mensteuerpflichtigen Ehepartner im Inland sind
       Gesamtarbeitszeit eines Tages (bis 31.12.2022: aus-  nung  bzw.  des  Gebäudes,  sind  diese  als  anschaf-  mit Zustimmung des Empfängers bis zur Höhe von
       schließlich) in der häuslichen Wohnung ausgeübt   fungsnahe Herstellungskosten zu behandeln, ob-  13.805 Euro im Kalenderjahr abziehbar. Getrennt le-
       und keine außerhalb der häuslichen Wohnung be-  wohl sie eigentlich Erhaltungsaufwendungen dar-  benden und geschiedenen Eheleuten ist es damit
       legene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann   stellen.           möglich, anstelle des durch die Trennung weggefal-
       eine Tagespauschale von künftig 6 Euro, maximal   Das bedeutet, dass diese Aufwendungen im Fall der   lenen Splittingvorteils für tatsächlich erbrachte Un-
       1.260 Euro im Jahr, abgezogen werden.                                    terhaltsleistungen einen – der Höhe nach begrenz-
                                           Vermietung nicht sofort steuermindernd berück-
       Steht für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit   sichtigt werden können, sondern den Gebäude-  ten – Sonderausgabenabzug in Anspruch zu neh-
       dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung   anschaffungskosten zugerechnet werden und nur   men, um so eine steuerlich günstigere Verteilung
       (z. B. bei Lehrern), ist ein Abzug der Tagespauscha-  über die jährlichen Abschreibungen geltend ge-  ihrer Einkommen zu erreichen. Der Empfänger der
       le auch dann zulässig, wenn die Tätigkeit am selben   macht werden können. Damit wird der Sachverhalt   Leistungen hat diese zu versteuern (siehe § 22 Nr. 1a
       Kalendertag auch auswärts oder an der ersten Tä-  so beurteilt, als wenn die Sanierung noch durch den   EStG; sog. Realsplitting).
       tigkeitsstätte ausgeführt wird; in diesem Fall kann   Verkäufer durchgeführt worden wäre und sich dies   Begünstigt sind neben geschiedenen oder dauernd
       die  Tagespauschale  neben  den  Fahrtkosten  für   in der Bemessung des Kaufpreises ausgewirkt hätte.   getrennt  lebenden  Ehepartnern  und  solchen, de-
       Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gel-                          ren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben wurde,
       tend gemacht werden.                Der Bundesfinanzhof hat jetzt klargestellt, dass   auch Lebenspartnerschaften im Sinne des Leben-
                                           die Überführung einer (vermieteten)  Wohnung   spartnerschaftsgesetzes,  nicht aber  sonstige Le-
       2. Überblick Jahressteuergesetz 2022   aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermö-
                                           gen  keine „Anschaf-
       Durch das Jahressteuergesetz 2022 ergeben sich ab   fung“ darstellt und
       dem 01.01.2023 u. a. folgende Änderungen:
                                           diese Regelung folg-
        • Anhebung des linearen AfA-Satzes für neue   lich nicht anzuwen-
          Wohngebäude von 2 % auf 3 % für alle nach   den ist. Im Streitfall hat-
          dem 31.12.2022 fertiggestellten  Wohngebäu-  te der Eigentümer eine
          de.                              zu  seinem  land-  und
        • Fortsetzung der  Sonderabschreibung nach   forstwirtschaftlichen
          § 7b EStG für die  Herstellung neuer Miet-  Betrieb  gehörende
          wohnungen mit geänderten Rahmenbedin-  Wohnung aus dem Be-
          gungen bei Bauantrag oder Bauanzeige in den   triebsvermögen  ent-
          Jahren 2023 bis 2026.            nommen und anschlie-
                                           ßend saniert bzw. mo-
        • Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags
          von 1.200 Euro auf 1.230 Euro.   dernisiert.
                                           Das Gericht schloss hier
        • Vollständiger Sonderausgabenabzug für  Al-
          tersvorsorgeaufwendungen bereits ab dem   anschaffungsnahe Her-
          Jahr 2023.                       stellungskosten aus, da
                                           es bei der Entnahme an
        • Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags von 801   einer notwendigen Ge-
          Euro auf 1.000 Euro bzw. von 1.602 Euro auf   genleistung und auch
          2.000 Euro (bei Ehepartnern).    an einem Rechtsträger-
        • Anhebung des Entlastungsbetrags für Allein-  wechsel fehlt. Die Auf-
          erziehende von 4.008 Euro auf 4.260 Euro.   wendungen konnten
        • Anhebung des  Ausbildungsfreibetrags von   deshalb sofort in voller
          924 Euro auf 1.200 Euro.         Höhe als Werbungsko-
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