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Steuerrecht
Aktuelles aus der Praxis:
1. Arbeitszimmer und Homeoffice ab 2023 dungen sind nach den bisher geltenden Rege- (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer)
Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurden die lungen auf die Personen aufzuteilen. Die Jahrespau- übernehmen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG); die pau-
Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer und schale und die Tagespauschale sind personenbe- schal versteuerten Zuwendungen sind dann bei-
zur Homeoffice-Pauschale mit Wirkung ab dem zogen und können von jedem Nutzenden für sich tragsfrei in der Sozialversicherung.
01.01.2023 überarbeitet. Die Finanzverwaltung hat geltend gemacht werden. Weihnachtsgeschenke an Arbeitnehmer, die nicht
jetzt die Auswirkungen ausführlich erläutert.15 Da- 6. Ausweis von gewillkürtem Betriebsvermögen bei einer Weihnachtsfeier überreicht werden, kön-
nach können folgende Sachverhalte unterschieden Wirtschaftsgüter, die nicht überwiegend betrieblich nen ggf. im Rahmen der monatlichen Freigrenze
werden: genutzt werden, aber in einem gewissen objektiven von 50 Euro steuerfrei sein oder nach § 37b EStG
1. Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten be- Zusammenhang mit dem Betrieb stehen, können mit 30 % pauschal versteuert werden; in diesem
trieblichen und beruflichen Betätigung dem Betriebsvermögen zugeordnet werden, wenn Fall ist die Pauschalversteuerung einheitlich für alle
Die Aufwendungen für ein „häusliches Arbeits- die betriebliche Nutzung mindestens 10 %, aber Zuwendungen an Arbeitnehmer im Jahr vorzuneh-
men.
zimmer“ können wie zuvor in voller Höhe als Be- höchstens 50 % beträgt (sog. gewillkürtes Betriebs-
triebsausgaben bzw. Werbungskosten abgezogen vermögen). Die Überlassung von betrieblichen Datenverar-
werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt Dies gilt unabhängig von der Gewinnermittlungs- beitungs- und Telekommunikationsgeräten (ein-
der gesamten betrieblichen und beruflichen Betä- art, d. h. sowohl für Bilanzierende als auch für Steuer- schließlich der Software, die der Arbeitgeber auch
tigung bildet. Alternativ kann eine Jahrespauschale pflichtige, die ihren Gewinn durch Einnahmenüber- in seinem Betrieb einsetzt) sowie deren Zubehör an
von 1.260 Euro angesetzt werden, die allerdings für schussrechnung ermitteln (z. B. Freiberufler). Die Zu- Arbeitnehmer zur privaten Nutzung ist lohnsteuer-
jeden vollen Kalendermonat, in dem die Vorausset- ordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen muss frei (§ 3 Nr. 45 EStG) und unterliegt nicht der Sozial-
zungen nicht vorlagen, um 1 /12 zu kürzen ist. Die dabei zeitnah durch eine Einlage oder Entnahme in versicherung; das gilt z. B. auch für damit im Zusam-
Voraussetzungen für die Anerkennung eines „häus- der laufenden Buchführung erfolgen. Insbesondere menhang stehende Telekommunikationskosten.
lichen Arbeitszimmers“ gelten unverändert weiter. zum Jahresende ist zu prüfen, ob ein Wirtschafts- Bei einer unentgeltlichen oder verbilligten Über-
2. Betriebliche oder berufliche Betätigung in der gut weiterhin als gewillkürtes Betriebsvermögen eignung dieser Geräte liegt allerdings Arbeitslohn
vor, der mit 25 % pauschal (zzgl. Solidaritätszuschlag
häuslichen Wohnung behandelt werden soll; ist dies nicht der Fall, ist eine
entsprechende (erfolgswirksame) Entnahme im und ggf. Kirchensteuer) versteuert werden kann (§
Für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder Rahmen der laufenden Buchführung z. B. für den 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG); bei Pauschalversteue-
berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Monat Dezember zu buchen. rung liegt insoweit Sozialversicherungsfreiheit vor.
Wohnung (Homeoffice) ausgeübt und keine außer-
halb der häuslichen Wohnung belegene erste Tä- 3. Dienstleistungs- und Handwerkerrechnungen
tigkeitsstätte aufgesucht wird, kann eine Tagespau- 2. Sachzuwendungen an Arbeitnehmer (z. B. an- bis Jahresende 2023 bezahlen
schale von 6 Euro abgezogen werden, höchstens lässlich von Betriebs- oder Weihnachtsfeiern)
jedoch 1.260 Euro pro Jahr (bis 2022: 5 Euro/Tag, Aufwendungen des Arbeitgebers für Sachlei- Für Ausgaben in Privathaushalten, z. B. für Putzhil-
max. 600 Euro/Jahr). Ein „häusliches Arbeitszimmer“ stungen oder Geschenke an seine Arbeitnehmer fen, Reinigungsarbeiten oder Gartenpflege, aber
ist nicht erforderlich. Neu ist, dass ab 2023 die Tages- können regelmäßig als Betriebsausgaben geltend auch für Pflege- und Betreuungsleistungen, kann
pauschale auch dann gilt, wenn am gleichen Tag z. gemacht werden; sie sind allerdings grundsätzlich eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Ko-
B. eine Auswärtstätigkeit durchgeführt wird; dabei beim Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversi- sten, höchstens bis zu 4.000 Euro jährlich, beantragt
muss die Arbeitszeit im Homeoffice jedoch über- cherungspflichtig. Unter anderem gelten für die fol- werden. Für (Arbeitslohn-)Kosten bei Handwer-
wiegen, d. h. mehr als 50 % der gesamten Arbeitszeit genden Sachzuwendungen aber steuer- und sozial- kerleistungen (Wartungs-, Renovierungs- und Re-
des Tages betragen. versicherungsrechtliche Vergünstigungen: paraturarbeiten, Erweiterungsmaßnahmen, Garten-
gestaltung etc.) gilt ein Ermäßigungshöchstbetrag
3. Kein anderer Arbeitsplatz für die betriebliche oder Übliche Aufmerksamkeiten aus einem besonderen von 1.200 Euro (§ 35a Abs. 2 und 3 EStG).
berufliche Betätigung persönlichen Anlass (z. B. Blumen, Wein oder ein
Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit Buch zum Geburtstag oder zur Hochzeit) bleiben Soll noch für 2023 eine Steuerermäßigung geltend
dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung lohnsteuerfrei, wenn der Wert des Geschenks die gemacht werden, muss eine Rechnung vorliegen
(z. B. wie regelmäßig bei Lehrern), ist ab 2023 ein Freigrenze von 60 Euro brutto je Anlass nicht über- und die Bezahlung der Rechnung unbar bis zum
Abzug der Tagespauschale von 6 Euro (höchstens schreitet; Sozialversicherungsbeiträge fallen eben- 31.12.2023 auf das Konto des Leistungserbringers
erfolgen; dies gilt auch für Abschlagszahlungen.
jedoch 1.260 Euro/Jahr) auch dann zulässig, wenn falls nicht an.
die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder Sonstige Sachbezüge (z. B. auch Gutscheine oder
– anders als bei 2. – an der ersten Tätigkeitsstätte Geldkarten) bleiben grundsätzlich steuerfrei, wenn 4. Aus- und Weiterbildungskosten der eigenen
ausgeübt wird. Die Arbeitszeit im Homeoffice muss der Wert – ggf. zusammen mit weiteren Sachbezü- Kinder als Betriebsausgaben
hier – anders als bei 2. – nicht überwiegen. Ein „häus- gen – die Freigrenze von 50 Euro brutto monatlich Arbeitnehmer werden zunehmend durch die Über-
liches Arbeitszimmer“ ist nicht erforderlich. nicht übersteigt (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG); die Zuwen- nahme von Fort- und Weiterbildungskosten durch
4. Zuordnung bei verschiedenen Einkunftsarten dungen sind dann auch sozialversicherungsfrei. den Arbeitgeber gefördert. Bei Arbeitgebern ist die
Werden von einer Person mehrere betriebliche und Für teurere Sachzuwendungen (z. B. im Rahmen Übernahme von Fortbildungskosten regelmäßig
berufliche Tätigkeiten nebeneinander ausgeführt, von Incentive-Veranstaltungen oder für VIP-Ein- als Betriebsausgabe abzugsfähig. Handelt es sich
sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeits- trittskarten) kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer dabei um die eigenen Kinder des Betriebsinhabers,
zimmer bzw. die Jahrespauschale grundsätzlich ent- für alle betroffenen Arbeitnehmer pauschal mit 30 ist das betriebliche Interesse und die Fremdüblich-
sprechend dem Nutzungsumfang den darin ausge- % übernehmen (vgl. § 37b EStG). Danach pauschal keit der Vereinbarungen für den Betriebsausgaben-
übten Tätigkeiten zuzuordnen. Es wird jedoch nicht versteuerte Zuwendungen sind regelmäßig nicht abzug entscheidend. Das Finanzgericht Münster
beanstandet, wenn auf eine Aufteilung der Aufwen- sozialversicherungsfrei. hat in einem aktuellen Urteil den Betriebsausga-
dungen, der Jahres- oder der Tagespauschalen auf Zuwendungen an Arbeitnehmer anlässlich von Be- benabzug von übernommenen Studienkosten für
die verschiedenen Tätigkeiten verzichtet wird und triebsveranstaltungen (z. B. Bewirtungen auf einer ein (ausländisches) Medizinstudium im Rahmen
die abziehbaren Beträge insgesamt einer Tätigkeit Weihnachtsfeier) bleiben lohnsteuer- und sozialver- einer chirurgischen Praxis hinsichtlich der eigenen
zuordnet werden. sicherungsfrei, soweit der Wert der Zuwendungen Kinder der Praxisinhaberin abgelehnt. Bei Übernah-
5. Nutzung durch mehrere Personen bei höchstens zwei Veranstaltungen jährlich für den me der Kosten für ein (ausländisches) Studium der
eigenen Kinder nach dem Abitur handelt es sich
einzelnen Arbeitnehmer nicht mehr als 110 Euro
Wird ein „häusliches Arbeitszimmer“ von mehreren nach Ansicht des Gerichts um eine angemessene
Personen (z. B. ein Ehepaar) genutzt, sind die Ab- pro Veranstaltung beträgt. Ausbildung, für die die Eltern aufkommen müssen,
zugsvoraussetzungen wie bisher für jede Person Für einen den Freibetrag übersteigenden Teil kann und daher um Aufwendungen der privaten Lebens-
gesondert zu ermitteln. Die tatsächlichen Aufwen- der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 25 % führung. Das Gericht zweifelte eine hinreichende
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