Page 28 - b16-aktuell-dezember-2023
P. 28

Steuerrecht








                                                Aktuelles aus der Praxis:

       1. Arbeitszimmer und Homeoffice ab 2023   dungen sind nach den bisher geltenden Rege-  (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer)
       Durch das Jahressteuergesetz 2022  wurden die   lungen auf die Personen aufzuteilen. Die Jahrespau-  übernehmen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG); die pau-
       Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer und   schale und die Tagespauschale sind personenbe-  schal versteuerten Zuwendungen sind dann bei-
       zur Homeoffice-Pauschale mit  Wirkung ab dem   zogen und können von jedem Nutzenden für sich   tragsfrei in der Sozialversicherung.
       01.01.2023 überarbeitet. Die Finanzverwaltung hat   geltend gemacht werden.   Weihnachtsgeschenke an Arbeitnehmer, die nicht
       jetzt die Auswirkungen ausführlich erläutert.15 Da-  6. Ausweis von gewillkürtem Betriebsvermögen   bei einer Weihnachtsfeier überreicht werden, kön-
       nach können folgende Sachverhalte unterschieden   Wirtschaftsgüter, die nicht überwiegend betrieblich   nen ggf. im Rahmen der monatlichen Freigrenze
       werden:                             genutzt werden, aber in einem gewissen objektiven   von 50 Euro steuerfrei sein oder nach § 37b EStG
       1. Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten be-  Zusammenhang mit dem Betrieb stehen, können   mit 30 % pauschal versteuert werden; in diesem
       trieblichen und beruflichen Betätigung   dem Betriebsvermögen zugeordnet werden, wenn   Fall ist die Pauschalversteuerung einheitlich für alle
       Die  Aufwendungen für  ein  „häusliches  Arbeits-  die betriebliche Nutzung mindestens 10 %, aber   Zuwendungen an Arbeitnehmer im Jahr vorzuneh-
                                                                                men.
       zimmer“ können wie zuvor in voller Höhe als Be-  höchstens 50 % beträgt (sog. gewillkürtes Betriebs-
       triebsausgaben bzw. Werbungskosten abgezogen   vermögen).                Die Überlassung von betrieblichen Datenverar-
       werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt   Dies gilt unabhängig von der Gewinnermittlungs-  beitungs- und  Telekommunikationsgeräten (ein-
       der gesamten betrieblichen und beruflichen Betä-  art, d. h. sowohl für Bilanzierende als auch für Steuer-  schließlich der Software, die der Arbeitgeber auch
       tigung bildet. Alternativ kann eine Jahrespauschale   pflichtige, die ihren Gewinn durch Einnahmenüber-  in seinem Betrieb einsetzt) sowie deren Zubehör an
       von 1.260 Euro angesetzt werden, die allerdings für   schussrechnung ermitteln (z. B. Freiberufler). Die Zu-  Arbeitnehmer zur privaten Nutzung ist lohnsteuer-
       jeden vollen Kalendermonat, in dem die Vorausset-  ordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen muss   frei (§ 3 Nr. 45 EStG) und unterliegt nicht der Sozial-
       zungen nicht vorlagen, um 1 /12 zu kürzen ist. Die   dabei zeitnah durch eine Einlage oder Entnahme in   versicherung; das gilt z. B. auch für damit im Zusam-
       Voraussetzungen für die Anerkennung eines „häus-  der laufenden Buchführung erfolgen. Insbesondere   menhang  stehende Telekommunikationskosten.
       lichen Arbeitszimmers“ gelten unverändert weiter.   zum Jahresende ist zu prüfen, ob ein Wirtschafts-  Bei einer unentgeltlichen oder verbilligten Über-
       2. Betriebliche oder berufliche Betätigung in der   gut weiterhin als gewillkürtes Betriebsvermögen   eignung dieser Geräte liegt allerdings Arbeitslohn
                                                                                vor, der mit 25 % pauschal (zzgl. Solidaritätszuschlag
       häuslichen Wohnung                  behandelt werden soll; ist dies nicht der Fall, ist eine
                                           entsprechende (erfolgswirksame) Entnahme im   und ggf. Kirchensteuer) versteuert werden kann (§
       Für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder   Rahmen der laufenden Buchführung z. B. für den   40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG); bei Pauschalversteue-
       berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen   Monat Dezember zu buchen.  rung liegt insoweit Sozialversicherungsfreiheit vor.
       Wohnung (Homeoffice) ausgeübt und keine außer-
       halb der häuslichen Wohnung belegene erste Tä-                           3. Dienstleistungs- und Handwerkerrechnungen
       tigkeitsstätte aufgesucht wird, kann eine Tagespau-  2. Sachzuwendungen an Arbeitnehmer (z. B. an-  bis Jahresende 2023 bezahlen
       schale von 6 Euro abgezogen werden, höchstens   lässlich von Betriebs- oder Weihnachtsfeiern)
       jedoch 1.260 Euro pro Jahr (bis 2022: 5 Euro/Tag,   Aufwendungen des Arbeitgebers für Sachlei-  Für Ausgaben in Privathaushalten, z. B. für Putzhil-
       max. 600 Euro/Jahr). Ein „häusliches Arbeitszimmer“   stungen  oder  Geschenke  an  seine  Arbeitnehmer   fen, Reinigungsarbeiten oder Gartenpflege, aber
       ist nicht erforderlich. Neu ist, dass ab 2023 die Tages-  können regelmäßig als Betriebsausgaben geltend   auch für Pflege- und Betreuungsleistungen, kann
       pauschale auch dann gilt, wenn am gleichen Tag z.   gemacht werden; sie sind allerdings grundsätzlich   eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Ko-
       B. eine Auswärtstätigkeit durchgeführt wird; dabei   beim Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversi-  sten, höchstens bis zu 4.000 Euro jährlich, beantragt
       muss die Arbeitszeit im Homeoffice jedoch über-  cherungspflichtig. Unter anderem gelten für die fol-  werden. Für (Arbeitslohn-)Kosten bei Handwer-
       wiegen, d. h. mehr als 50 % der gesamten Arbeitszeit   genden Sachzuwendungen aber steuer- und sozial-  kerleistungen (Wartungs-, Renovierungs- und Re-
       des Tages betragen.                 versicherungsrechtliche Vergünstigungen:   paraturarbeiten, Erweiterungsmaßnahmen, Garten-
                                                                                gestaltung etc.) gilt ein Ermäßigungshöchstbetrag
       3. Kein anderer Arbeitsplatz für die betriebliche oder   Übliche Aufmerksamkeiten aus einem besonderen   von 1.200 Euro (§ 35a Abs. 2 und 3 EStG).
       berufliche Betätigung                persönlichen  Anlass  (z.  B.  Blumen,  Wein  oder  ein
       Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit   Buch zum Geburtstag oder zur Hochzeit) bleiben   Soll noch für 2023 eine Steuerermäßigung geltend
       dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung   lohnsteuerfrei, wenn der Wert des Geschenks die   gemacht werden, muss eine Rechnung vorliegen
       (z. B. wie regelmäßig bei Lehrern), ist ab 2023 ein   Freigrenze von 60 Euro brutto je Anlass nicht über-  und die Bezahlung der Rechnung unbar bis zum
       Abzug der Tagespauschale von 6 Euro (höchstens   schreitet; Sozialversicherungsbeiträge fallen eben-  31.12.2023 auf das Konto des Leistungserbringers
                                                                                erfolgen; dies gilt auch für Abschlagszahlungen.
       jedoch 1.260 Euro/Jahr) auch dann zulässig, wenn   falls nicht an.
       die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder   Sonstige Sachbezüge (z. B. auch Gutscheine oder
       – anders als bei 2. – an der ersten Tätigkeitsstätte   Geldkarten) bleiben grundsätzlich steuerfrei, wenn   4. Aus- und Weiterbildungskosten der eigenen
       ausgeübt wird. Die Arbeitszeit im Homeoffice muss   der Wert – ggf. zusammen mit weiteren Sachbezü-  Kinder als Betriebsausgaben
       hier – anders als bei 2. – nicht überwiegen. Ein „häus-  gen – die Freigrenze von 50 Euro brutto monatlich   Arbeitnehmer werden zunehmend durch die Über-
       liches Arbeitszimmer“ ist nicht erforderlich.   nicht übersteigt (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG); die Zuwen-  nahme von Fort- und Weiterbildungskosten durch
       4. Zuordnung bei verschiedenen Einkunftsarten   dungen sind dann auch sozialversicherungsfrei.   den Arbeitgeber gefördert. Bei Arbeitgebern ist die
       Werden von einer Person mehrere betriebliche und   Für teurere Sachzuwendungen (z. B. im Rahmen   Übernahme von Fortbildungskosten regelmäßig
       berufliche  Tätigkeiten nebeneinander ausgeführt,   von Incentive-Veranstaltungen oder für  VIP-Ein-  als Betriebsausgabe abzugsfähig. Handelt es sich
       sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeits-  trittskarten) kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer   dabei um die eigenen Kinder des Betriebsinhabers,
       zimmer bzw. die Jahrespauschale grundsätzlich ent-  für alle betroffenen Arbeitnehmer pauschal mit 30   ist das betriebliche Interesse und die Fremdüblich-
       sprechend dem Nutzungsumfang den darin ausge-  % übernehmen (vgl. § 37b EStG). Danach pauschal   keit der Vereinbarungen für den Betriebsausgaben-
       übten Tätigkeiten zuzuordnen. Es wird jedoch nicht   versteuerte Zuwendungen sind regelmäßig nicht   abzug entscheidend. Das Finanzgericht Münster
       beanstandet, wenn auf eine Aufteilung der Aufwen-  sozialversicherungsfrei.   hat in einem aktuellen Urteil den Betriebsausga-
       dungen, der Jahres- oder der Tagespauschalen auf   Zuwendungen an Arbeitnehmer anlässlich von Be-  benabzug von übernommenen Studienkosten für
       die verschiedenen Tätigkeiten verzichtet wird und   triebsveranstaltungen (z. B. Bewirtungen auf einer   ein (ausländisches) Medizinstudium im Rahmen
       die abziehbaren Beträge insgesamt einer Tätigkeit   Weihnachtsfeier) bleiben lohnsteuer- und sozialver-  einer chirurgischen Praxis hinsichtlich der eigenen
       zuordnet werden.                    sicherungsfrei, soweit der Wert der Zuwendungen   Kinder der Praxisinhaberin abgelehnt. Bei Übernah-
       5. Nutzung durch mehrere Personen   bei höchstens zwei Veranstaltungen jährlich für den   me der Kosten für ein (ausländisches) Studium der
                                                                                eigenen Kinder nach dem Abitur handelt es sich
                                           einzelnen Arbeitnehmer nicht mehr als 110 Euro
       Wird ein „häusliches Arbeitszimmer“ von mehreren                         nach Ansicht des Gerichts um eine angemessene
       Personen (z. B. ein Ehepaar) genutzt, sind die Ab-  pro Veranstaltung beträgt.   Ausbildung, für die die Eltern aufkommen müssen,
       zugsvoraussetzungen wie bisher für jede Person   Für einen den Freibetrag übersteigenden Teil kann   und daher um Aufwendungen der privaten Lebens-
       gesondert zu ermitteln. Die tatsächlichen Aufwen-  der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 25 %   führung. Das Gericht zweifelte eine hinreichende
       - 28 -   B16 aktuell  Dezember 2023
   23   24   25   26   27   28   29   30   31   32   33