Page 26 - b16-aktuell-august-2023
P. 26

Steuerrecht






                                            Neues aus dem Steuerrecht
       1. Bundesfinanzministerium (BMF) zur Steuer-  für Zwecke des § 35a EStG – unterstellt, dass diese   zu qualifizieren sein. Nach der Rechtsprechung des
        befreiung für Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72   ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wer-  Bundesfinanzhofs ist insoweit zu unterscheiden:
        EStG)                               den.                                Für ein von einer Pflegeeinrichtung bereitgestell-
       Mit Datum vom 24. Juli 2023 hat das BMF das lang   Hinweis               tes und mit einer Betreuungspauschale abgegol-
       erwartete Schreiben zur Steuerbefreiung von Pho-  Das BMF – Schreiben vom 17.07.2023 findet An-  tenes Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung
       tovoltaikanlagen nach § 3 Nr. 72 EStG veröffentlicht.  wendung für alle Einnahmen und Entnahmen, die   im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ Notfallhilfe
       Hintergrund                         nach dem 31.12.2021 erzielt oder getätigt werden.   durch das über einen Notruf verständigte Pflege-
       Nach der Neuregelung des § 3 Nr. 72 EStG sind die   Die Regelungen gelten auch in Fällen eines vom   personal der Einrichtung rund um die Uhr sicher-
       Einkünfte aus dem Betrieb bestimmter Photovoltai-  Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres. Die   stellt,  kann die Steuerermäßigung  in  Anspruch
       kanlagen rückwirkend seit dem 01.01.2022 steuer-  zeitliche Zuordnung richtet sich nach der Art der   genommen werden; hier wird regelmäßig die
       frei.                               Gewinnermittlung.                    Notfall-Soforthilfe im Haushalt des Steuerpflichti-
       Im Rahmen der Umsetzung haben sich in der Praxis   Anträge auf Anwendung der Vereinfachungsre-  gen erbracht. Im Gegensatz dazu kommt bei einem
                                                                                Hausnotrufsystem, mit dem im Notfall lediglich
       eine Vielzahl von Fragen ergeben.   gelung nach dem BMF – Schreiben vom 29.10.2021
                                           – IV C 6 – S 2240/19/1000:006 (Gewinnerzielungs-  ein Kontakt zu einer 24-Stunden-Servicezentrale
       Anwendung der Steuerbefreiung       absicht  bei  kleinen  Photovoltaikanlagen und ver-  (Rufbereitschaft) hergestellt wird und von dort
       nach § 3 Nr. 72 EStG lt. BMF        gleichbaren Blockheizkraftwerken) sind für PV   die Kontaktierung z.B. eines Angehörigen oder des
       Die Steuerbefreiung gilt für natürliche Personen,   – Anlagen, die nach dem 31.12.2021 in Betrieb ge-  Rettungsdienstes erfolgt, die Steuerermäßigung
       Mitunternehmerschaften und Körperschaften.                               nicht in Betracht. In diesen Fällen entstehen die
                                           nommen wurden, nicht mehr möglich. Für Photo-
       Für die maximale steuerfreie Leistung ist auf die Art   voltaikanlagen, die bis zum 31.12.2021 in Betrieb   Aufwendungen neben der Bereitstellung der er-
       des Gebäudes abzustellen.           genommen wurden, wird die Frist für die Antrag-  forderlichen Technik vor allem für das Bereithalten
                                           stellung bis zum 31.12.2023 verlängert. Sollte ein   des Personals zur Entgegennahme eines eventu-
       Art des Gebäudes    Maximale Leistung  Antrag nach dem 31.12.2022 für eine PV – Anlage   ellen Notrufs (Rufbereitschaft) und ggf. die Verstän-
                                           die bis zum 31.12.2021 in Betrieb genommen wur-  digung Dritter für eine Hilfeleistung vor Ort; diese
       EFH                 30 kWp                                               Tätigkeiten werden aber außerhalb der Wohnung
                                           de bereits bestandskräftig abgelehnt worden sein,
       ZFH / MFH zu Wohnzwecken  15 kWp    kann ein erneuter Antrag gestellt werden.  des Steuerpflichtigen und damit nicht in dessen
                                                                                Haushalt erbracht.
       Gemischt genutzte Immobilie  15 kWp je Wohn- /  2. Vermietung von Ferienwohnungen über Ver-
                           Gewerbeeinheit    mittler mit Zusatzleistungen       4. Finanzielle Beteiligung am Haupthausstand
                                                                                 bei doppelter Haushaltsführung
       Gebäude ohne Wohnzwecke  30 kWp     Die  Wohnungsvermietung gehört einkommen-
                                           steuerrechtlich zu den Einkünften aus Vermietung   Ist aus beruflichen Gründen die Führung eines
       Gewerbeimmobilie,   15 kWp          und Verpachtung; das gilt grundsätzlich auch für   zweiten Hausstands am (auswärtigen) Beschäfti-
       mehrere Einheiten   je Gewerbeeinheit  die  Vermietung von Ferienwohnungen, die mö-  gungsort neben dem Haupthausstand erforder-
                                           bliert und mit Geschirr, Bettzeug usw. ausgestattet   lich, sind die Aufwendungen für den Hausstand
       Einige wichtige Regelungen des – BMF – Schrei-  sind. Die Vermietung von Ferienwohnungen kann   am Beschäftigungsort im Rahmen der doppelten
       bens:                               aber auch zu Einkünften aus Gewerbebetrieb füh-  Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG) als Wer-
       • Maßgeblich für Anwendung des § 3 Nr. 72 Satz   ren, wenn sie „hotelmäßig“ erfolgt, d. h., wenn die   bungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig.
                                                                                Voraussetzung dafür ist u. a. eine ausreichende fi-
        1 EStG ist die Bruttoleistung nach dem Markt-  Vermietung durch zusätzliche Nebenleistungen –   nanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebens-
        stammdatenregister in kW(peak).    wie z. B. (tägliche) Reinigung, Wäschewechsel, per-
                                           sönliche Betreuung oder auch dem Angebot von   führung am Mittelpunkt der Lebensinteressen,
       • Die PV-Anlage ist ertragsteuerlich als ein selbstän-  Mahlzeiten – einem Beherbergungsbetrieb ähnelt.  dem Haupthausstand.
        diges bewegliches Wirtschaftsgut anzusehen.
                                           Der Bundesfinanzhof hat in einer Entscheidung   Diese Frage kann sich insbesondere dann stellen,
       • Die Begünstigung schließt auch dachintegrierte   klargestellt, dass eine Ferienwohnungsvermietung   wenn eine ledige Person weiter im Haushalt der El-
        und sog. Fassadenphotovoltaikanlagen ein.                               tern lebt und dort den Haupthausstand unterhält.
                                           nicht gewerblich ist, wenn sie über einen Vermittler
       • Freiflächen – Photovoltaikanlagen sind grund-  durchgeführt wird, der seinerseits „hoteltypische“   Die Finanzverwaltung14 sieht dafür eine Beteili-
        sätzlich nicht begünstigt.         Zusatzleistungen an die Mieter im eigenen Interes-  gung in Höhe von mehr als 10 % der Haushaltsko-
       • Der Betreiber muss nicht Eigentümer der PV-Anla-  se und auf eigene Rechnung erbringt.   sten als ausreichend an.
        ge sein.                           Im Streitfall hatte der Wohnungseigentümer eine   Diese Grenze wurde vom Bundesfinanzhof nicht
       • Von der Steuerbefreiung umfasst sind Einnahmen   Vermietungsgesellschaft mit der  Vermietung sei-  beanstandet. Für den Fall, dass im Haus der Eltern
        und Entnahmen – unabhängig von der Verwen-  ner Ferienwohnung beauftragt, die für den Vermie-  ein hinreichend abgrenzbarer eigener Haushalt
        dung des Stroms.                   tungsservice einen bestimmten Anteil vom Vermie-  geführt wird, bezieht das Gericht die Kostenbetei-
       • Die Prüfung der Höchstgrenzen erfolgt anhand ei-  tungserlös erhielt. Alle Zusatzleistungen wurden   ligung ausschließlich auf den eigenen Haushalt. Es
                                                                                hält es auch nicht für schädlich, wenn ein entschei-
        ner objekt- und subjektbezogenen Prüfung.  von der Vermietungsgesellschaft oder von von ihr
                                           beauftragten Dritten erbracht und abgerechnet.   dender Haushaltsbeitrag z. B. einmalig am Jahres-
       • Bei erstmaligem Überschreiten / Unterschreiten   Diese hotelmäßigen Dienstleistungen hatte das Ge-  ende gezahlt wird.
        der Höchstgrenze von 100 kW (peak) findet die   richt nicht dem  Wohnungseigentümer zugerech-
        Steuerbefreiung nur bis zu bzw. ab diesem Zeit-  net, sodass dieser Einkünfte aus Vermietung und   5. Veräußerung eines Einfamilienhauses
        punkt Anwendung.                                                         nach Ehescheidung
                                           Verpachtung erzielte.
       • Investitionsabzugsbeträge  die  vor  dem                               Die Veräußerung einer Immobilie stellt ein steuer-
        01.01.2022 endenden Wirtschaftsjahren für eine   3. Keine Steuerermäßigung für   pflichtiges  privates  Veräußerungsgeschäft dar,
        nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigte PV – Anlage  in   Hausnotrufsystem     sofern der Zeitraum zwischen Anschaffung und Ver-
        Anspruch genommen wurden und bis einschließ-  Bei Aufwendungen für die Inanspruchnahme haus-  äußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Wird
        lich 31.12.2021 noch nicht gewinnwirksam hin-  haltsnaher Dienstleistungen kann unter bestimm-  das Objekt dagegen zwischen Anschaffung und
        zugerechnet wurden, sind nach § 7g Abs. 3 EStG   ten  Voraussetzungen eine Steuerermäßigung in   Veräußerung oder im Jahr der Veräußerung und in
        rückgängig zu machen.              Anspruch genommen werden. Unter haushalts-  den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen
       • Bei  Vorliegend der Anspruchsvoraussetzungen   nahen Dienstleistungen werden dabei Leistungen   Wohnzwecken genutzt, ist die Veräußerung nicht
        des § 35a EStG ist eine Steuerermäßigung auch   verstanden, die eine hinreichende Nähe zur Haus-  steuerbar.
        für Photovoltaikanlagen möglich, die die Voraus-  haltsführung aufweisen oder damit im Zusammen-  In einer aktuellen Entscheidung hat sich der Bun-
        setzungen des § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG erfüllen und   hang stehen (vgl. § 35a EStG).   desfinanzhof mit der Frage auseinandergesetzt,
        die auf, an oder in zu eigenen Wohnzwecken ge-  Auch  die Aufwendungen für  ein  Hausnotrufsy-  ob nach dem Auszug eines getrennt lebenden
        nutzten Gebäuden montiert sind. Es wird – nur   stem können als haushaltsnahe Dienstleistungen   Ehepartners aus der vormaligen Ehewohnung die
       - 26 -   B16 aktuell  August  2023
   21   22   23   24   25   26   27   28   29   30   31