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Steuerrecht
Neues aus dem Steuerrecht
1. Bundesfinanzministerium (BMF) zur Steuer- für Zwecke des § 35a EStG – unterstellt, dass diese zu qualifizieren sein. Nach der Rechtsprechung des
befreiung für Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wer- Bundesfinanzhofs ist insoweit zu unterscheiden:
EStG) den. Für ein von einer Pflegeeinrichtung bereitgestell-
Mit Datum vom 24. Juli 2023 hat das BMF das lang Hinweis tes und mit einer Betreuungspauschale abgegol-
erwartete Schreiben zur Steuerbefreiung von Pho- Das BMF – Schreiben vom 17.07.2023 findet An- tenes Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung
tovoltaikanlagen nach § 3 Nr. 72 EStG veröffentlicht. wendung für alle Einnahmen und Entnahmen, die im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ Notfallhilfe
Hintergrund nach dem 31.12.2021 erzielt oder getätigt werden. durch das über einen Notruf verständigte Pflege-
Nach der Neuregelung des § 3 Nr. 72 EStG sind die Die Regelungen gelten auch in Fällen eines vom personal der Einrichtung rund um die Uhr sicher-
Einkünfte aus dem Betrieb bestimmter Photovoltai- Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres. Die stellt, kann die Steuerermäßigung in Anspruch
kanlagen rückwirkend seit dem 01.01.2022 steuer- zeitliche Zuordnung richtet sich nach der Art der genommen werden; hier wird regelmäßig die
frei. Gewinnermittlung. Notfall-Soforthilfe im Haushalt des Steuerpflichti-
Im Rahmen der Umsetzung haben sich in der Praxis Anträge auf Anwendung der Vereinfachungsre- gen erbracht. Im Gegensatz dazu kommt bei einem
Hausnotrufsystem, mit dem im Notfall lediglich
eine Vielzahl von Fragen ergeben. gelung nach dem BMF – Schreiben vom 29.10.2021
– IV C 6 – S 2240/19/1000:006 (Gewinnerzielungs- ein Kontakt zu einer 24-Stunden-Servicezentrale
Anwendung der Steuerbefreiung absicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und ver- (Rufbereitschaft) hergestellt wird und von dort
nach § 3 Nr. 72 EStG lt. BMF gleichbaren Blockheizkraftwerken) sind für PV die Kontaktierung z.B. eines Angehörigen oder des
Die Steuerbefreiung gilt für natürliche Personen, – Anlagen, die nach dem 31.12.2021 in Betrieb ge- Rettungsdienstes erfolgt, die Steuerermäßigung
Mitunternehmerschaften und Körperschaften. nicht in Betracht. In diesen Fällen entstehen die
nommen wurden, nicht mehr möglich. Für Photo-
Für die maximale steuerfreie Leistung ist auf die Art voltaikanlagen, die bis zum 31.12.2021 in Betrieb Aufwendungen neben der Bereitstellung der er-
des Gebäudes abzustellen. genommen wurden, wird die Frist für die Antrag- forderlichen Technik vor allem für das Bereithalten
stellung bis zum 31.12.2023 verlängert. Sollte ein des Personals zur Entgegennahme eines eventu-
Art des Gebäudes Maximale Leistung Antrag nach dem 31.12.2022 für eine PV – Anlage ellen Notrufs (Rufbereitschaft) und ggf. die Verstän-
die bis zum 31.12.2021 in Betrieb genommen wur- digung Dritter für eine Hilfeleistung vor Ort; diese
EFH 30 kWp Tätigkeiten werden aber außerhalb der Wohnung
de bereits bestandskräftig abgelehnt worden sein,
ZFH / MFH zu Wohnzwecken 15 kWp kann ein erneuter Antrag gestellt werden. des Steuerpflichtigen und damit nicht in dessen
Haushalt erbracht.
Gemischt genutzte Immobilie 15 kWp je Wohn- / 2. Vermietung von Ferienwohnungen über Ver-
Gewerbeeinheit mittler mit Zusatzleistungen 4. Finanzielle Beteiligung am Haupthausstand
bei doppelter Haushaltsführung
Gebäude ohne Wohnzwecke 30 kWp Die Wohnungsvermietung gehört einkommen-
steuerrechtlich zu den Einkünften aus Vermietung Ist aus beruflichen Gründen die Führung eines
Gewerbeimmobilie, 15 kWp und Verpachtung; das gilt grundsätzlich auch für zweiten Hausstands am (auswärtigen) Beschäfti-
mehrere Einheiten je Gewerbeeinheit die Vermietung von Ferienwohnungen, die mö- gungsort neben dem Haupthausstand erforder-
bliert und mit Geschirr, Bettzeug usw. ausgestattet lich, sind die Aufwendungen für den Hausstand
Einige wichtige Regelungen des – BMF – Schrei- sind. Die Vermietung von Ferienwohnungen kann am Beschäftigungsort im Rahmen der doppelten
bens: aber auch zu Einkünften aus Gewerbebetrieb füh- Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG) als Wer-
• Maßgeblich für Anwendung des § 3 Nr. 72 Satz ren, wenn sie „hotelmäßig“ erfolgt, d. h., wenn die bungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig.
Voraussetzung dafür ist u. a. eine ausreichende fi-
1 EStG ist die Bruttoleistung nach dem Markt- Vermietung durch zusätzliche Nebenleistungen – nanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebens-
stammdatenregister in kW(peak). wie z. B. (tägliche) Reinigung, Wäschewechsel, per-
sönliche Betreuung oder auch dem Angebot von führung am Mittelpunkt der Lebensinteressen,
• Die PV-Anlage ist ertragsteuerlich als ein selbstän- Mahlzeiten – einem Beherbergungsbetrieb ähnelt. dem Haupthausstand.
diges bewegliches Wirtschaftsgut anzusehen.
Der Bundesfinanzhof hat in einer Entscheidung Diese Frage kann sich insbesondere dann stellen,
• Die Begünstigung schließt auch dachintegrierte klargestellt, dass eine Ferienwohnungsvermietung wenn eine ledige Person weiter im Haushalt der El-
und sog. Fassadenphotovoltaikanlagen ein. tern lebt und dort den Haupthausstand unterhält.
nicht gewerblich ist, wenn sie über einen Vermittler
• Freiflächen – Photovoltaikanlagen sind grund- durchgeführt wird, der seinerseits „hoteltypische“ Die Finanzverwaltung14 sieht dafür eine Beteili-
sätzlich nicht begünstigt. Zusatzleistungen an die Mieter im eigenen Interes- gung in Höhe von mehr als 10 % der Haushaltsko-
• Der Betreiber muss nicht Eigentümer der PV-Anla- se und auf eigene Rechnung erbringt. sten als ausreichend an.
ge sein. Im Streitfall hatte der Wohnungseigentümer eine Diese Grenze wurde vom Bundesfinanzhof nicht
• Von der Steuerbefreiung umfasst sind Einnahmen Vermietungsgesellschaft mit der Vermietung sei- beanstandet. Für den Fall, dass im Haus der Eltern
und Entnahmen – unabhängig von der Verwen- ner Ferienwohnung beauftragt, die für den Vermie- ein hinreichend abgrenzbarer eigener Haushalt
dung des Stroms. tungsservice einen bestimmten Anteil vom Vermie- geführt wird, bezieht das Gericht die Kostenbetei-
• Die Prüfung der Höchstgrenzen erfolgt anhand ei- tungserlös erhielt. Alle Zusatzleistungen wurden ligung ausschließlich auf den eigenen Haushalt. Es
hält es auch nicht für schädlich, wenn ein entschei-
ner objekt- und subjektbezogenen Prüfung. von der Vermietungsgesellschaft oder von von ihr
beauftragten Dritten erbracht und abgerechnet. dender Haushaltsbeitrag z. B. einmalig am Jahres-
• Bei erstmaligem Überschreiten / Unterschreiten Diese hotelmäßigen Dienstleistungen hatte das Ge- ende gezahlt wird.
der Höchstgrenze von 100 kW (peak) findet die richt nicht dem Wohnungseigentümer zugerech-
Steuerbefreiung nur bis zu bzw. ab diesem Zeit- net, sodass dieser Einkünfte aus Vermietung und 5. Veräußerung eines Einfamilienhauses
punkt Anwendung. nach Ehescheidung
Verpachtung erzielte.
• Investitionsabzugsbeträge die vor dem Die Veräußerung einer Immobilie stellt ein steuer-
01.01.2022 endenden Wirtschaftsjahren für eine 3. Keine Steuerermäßigung für pflichtiges privates Veräußerungsgeschäft dar,
nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigte PV – Anlage in Hausnotrufsystem sofern der Zeitraum zwischen Anschaffung und Ver-
Anspruch genommen wurden und bis einschließ- Bei Aufwendungen für die Inanspruchnahme haus- äußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Wird
lich 31.12.2021 noch nicht gewinnwirksam hin- haltsnaher Dienstleistungen kann unter bestimm- das Objekt dagegen zwischen Anschaffung und
zugerechnet wurden, sind nach § 7g Abs. 3 EStG ten Voraussetzungen eine Steuerermäßigung in Veräußerung oder im Jahr der Veräußerung und in
rückgängig zu machen. Anspruch genommen werden. Unter haushalts- den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen
• Bei Vorliegend der Anspruchsvoraussetzungen nahen Dienstleistungen werden dabei Leistungen Wohnzwecken genutzt, ist die Veräußerung nicht
des § 35a EStG ist eine Steuerermäßigung auch verstanden, die eine hinreichende Nähe zur Haus- steuerbar.
für Photovoltaikanlagen möglich, die die Voraus- haltsführung aufweisen oder damit im Zusammen- In einer aktuellen Entscheidung hat sich der Bun-
setzungen des § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG erfüllen und hang stehen (vgl. § 35a EStG). desfinanzhof mit der Frage auseinandergesetzt,
die auf, an oder in zu eigenen Wohnzwecken ge- Auch die Aufwendungen für ein Hausnotrufsy- ob nach dem Auszug eines getrennt lebenden
nutzten Gebäuden montiert sind. Es wird – nur stem können als haushaltsnahe Dienstleistungen Ehepartners aus der vormaligen Ehewohnung die
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