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Steuerrecht







                                            Neues aus dem Steuerrecht

       1. Gewinne aus der  Veräußerung von Kryp-  steuerlich zu erfassen.       Werden von der gesetzlichen Krankenkasse z. B. im
         towährungen sind steuerbar                                             Rahmen eines Bonusprogramms Kosten für Ge-
                                           2. Handel auf Internetplattformen wie eBay –   sundheitsmaßnahmen  (teilweise) erstattet  oder
       Veräußerungsgewinne, die ein Steuerpflichtiger
       innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem   Neue Meldepflicht für Betreiber ab 2023   pauschale Boni gezahlt, ist zu prüfen, ob insoweit
       Tausch von Kryptowährungen erzielt, unterfallen   Wer regelmäßig auf Internetplattformen – wie z. B.   eine Beitragsrückerstattung vorliegt.
       der Besteuerung als privates  Veräußerungsge-  eBay, amazon marketplace, etsy, vinted oder airb-  Nach Auffassung der Finanzverwaltung liegt regel-
       schäft. Dies hat der BFH mit Urteil vom 14.02.2023   nb – Waren, Dienstleistungen oder die kurzfristige   mäßig eine Beitragsrückerstattung vor, soweit sich
       – IX R 3/22 nun entschieden.        Vermietung von Wohnungen usw. anbietet, sollte   der Bonus auf aufwandsunabhängige Maßnahmen
                                           beachten, dass ab 2023 automatisch eine Meldung   bzw. ein Verhalten bezieht, wie z. B. Nichtrauchersta-
       Strittig war, ob die Gewinne des Klägers aus der Ver-
       äußerung und dem Tausch von Kryptowährungen   durch den Plattformbetreiber mit den persönlichen   tus, gesundes Körpergewicht oder gesundheitliche
       im Streitjahr 2017 als private  Veräußerungsge-  Daten und den an den Anbieter gezahlten Vergü-  Vorsorgemaßnahmen,  die  vom  Basiskranken-
                                           tungen an die Finanzverwaltung erfolgt. Beträgt der
       schäfte i.S.d. §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG                  versicherungsschutz umfasst sind. Unschädlich
       der Besteuerung unterlagen.         Jahresumsatz des Anbieters aus dem Verkauf von   für den Sonderausgabenabzug ist dagegen, wenn
                                           Waren (abzüglich aller Plattformgebühren, Provisi-  zusätzliche Aufwendungen  des Versicherten
       Die vom Steuerpflichtigen beim Finanzgericht er-  onen, Steuern etc.) weniger als 2.000 Euro bei we-  für konkrete Gesundheitsmaßnahmen (teilweise)
       hobene Klage blieb weitestgehend erfolglos.  niger als 30 Rechtsgeschäftsabschlüssen auf dersel-  erstattet werden, die nicht im regulären Versiche-
       Der BFH bejahte die Steuerpflicht der  Veräuße-  ben Plattform, ist eine Meldung nicht vorgesehen.   rungsumfang enthalten sind bzw. der Förderung
       rungsgewinne aus Bitcoin, Ethereum und Monero.   Bei befristeter Vermietung von privaten Immobilien   gesundheitsbewussten Verhaltens dienen (z. B. pro-
       Bei Kryptowährungen handelt es sich um  Wirt-  sind entsprechende Vergütungen regelmäßig, d. h.   fessionelle Zahnreinigung, Osteopathie, Alternativ-
       schaftsgüter, die bei einer Anschaffung und Veräu-  auch bei gelegentlicher Tätigkeit, zu melden.   medizin, Mitgliedsbeiträge für einen Sportverein
       ßerung innerhalb eines Jahres der Besteuerung als   Die  Einnahmen und Ausgaben sollten ggf. doku-  bzw. ein Fitnessstudio).
       privates Veräußerungsgeschäft unterliegen.  mentiert werden, um diese auf Nachfrage des Fi-  Für bis zum 31.12.2023 geleistete Zahlungen gilt
       Virtuelle Währungen (Currency Token, Payment To-  nanzamts vorlegen zu können bzw. um den Um-  eine  Vereinfachungsregelung. Danach sind Bo-
       ken) stellen nach Auffassung des BFH ein „anderes   fang einer etwaigen Besteuerung zu klären.   nuszahlungen bis zur Höhe von 150 Euro jährlich
       Wirtschaftsgut“ i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG   Tätigt der Anbieter eine Vielzahl von Transaktionen,   pro versicherte Person steuerlich unbeachtlich,
       dar. Der Begriff des Wirtschaftsgutes ist dabei weit   ist zu prüfen, ob es sich um eine nachhaltige unter-  auch wenn die Zahlungen für aufwandsunabhän-
       zu fassen und umfasst neben Sachen und Rechten   nehmerische Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG   gige Maßnahmen erfolgen. Der übersteigende Be-
       auch tatsächliche Zustände und konkrete Mög-  handelt und die Umsätze der Umsatzsteuer unter-  trag mindert den Sonderausgabenabzug, sofern
       lichkeiten und Vorteile, deren Erlangung sich ein   liegen; dabei wird auf die Einnahmenerzielungs-  nicht nachgewiesen wird, dass Bonuszahlungen
       Steuerpflichtiger etwas kosten lässt und die nach   absicht abgestellt. Die Umsatzsteuer wird nach der   von mehr als 150 Euro auf kostenbasierten Gesund-
       der  Verkehrsauffassung einer gesonderten und   sog. Kleinunternehmerregelung regelmäßig nicht   heitsmaßnahmen beruhen.
       selbständigen Bewertung zugänglich sind.  erhoben, wenn die Umsätze im vorangegangenen   Die Finanzverwaltung hat Regelungen festgelegt,
       Diese Voraussetzungen sah der BFH bei virtuellen   Jahr 22.000 Euro und im laufenden Jahr 50.000 Euro   wie noch nicht bestandskräftige Einkommensteu-
       Währungen als gegeben an. Er wies darauf hin,   voraussichtlich nicht übersteigen (§ 19 UStG).   er-bescheide geändert werden sollen, in denen
       dass Bitcoin, Ethereum und Monero wirtschaftlich   Überschreitet der Gesamtumsatz die Kleinunter-  Bonuszahlungen von gesetzlichen Krankenkassen
       als Zahlungsmittel anzusehen seien, da sie auf   nehmergrenze, kommt beim Handel mit Waren, für   ganz oder teilweise zu Unrecht als Beitragsrücker-
       Handelsplattformen und Börsen gehandelt wer-  die beim Einkauf (z. B. von Privatleuten) keine Um-  stattung behandelt worden sind. Danach erfolgen
       den und einen Kurswert haben. Zudem werden sie   satzsteuer anfiel, die sog. Differenzbesteuerung in   Änderungen für die Jahre bis einschließlich 2020
       auch zwischen den Beteiligten als Zahlungsmittel   Betracht. Beim Wiederverkauf wird die Umsatzsteu-  grundsätzlich nur auf Antrag; für die Jahre ab 2017
       verwendet.                          er dann nach der Differenz zwischen Verkaufs- und   sind dafür auch entsprechende von den Kranken-
       Der BFH stellte weiterhin fest, dass auch der Tausch   Einkaufspreis bemessen.  kassen ausgestellte Bescheinigungen erforderlich.
       von Kryptowährungen einen Realisationstatbe-  Bei einer selbständigen nachhaltigen Handelstätig-  4. Steuerfreie Handynutzung auch nach Erwerb
       stand darstellt. Auch verfassungsrechtlich sah der   keit werden regelmäßig Einkünfte aus Gewerbebe-  vom Arbeitnehmer zu einem symbolischen
       BFH hier keine Anhaltspunkte für einen möglichen   trieb erzielt, die der Einkommensteuer und ggf. der   Preis
       Verstoß. Ein strukturelles  Vollzugsdefizit, welches   Gewerbesteuer unterliegen können.  Wenn ein Arbeitnehmer betriebliche Gegenstände
       einer Besteuerung entgegenstehen könnte, liege                           privat verwenden darf, ist der daraus resultieren-
       nicht vor.                          3. Bonuszahlungen der gesetzlichen Kranken-  de geldwerte Vorteil als Sachbezug grundsätzlich
       Weder bestehen gegenläufige Erhebungsregeln   kassen                      lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Für
       die einer Besteuerung entgegenstehen, noch   Krankenkassenbeiträge können als Sonderausga-  die Überlassung von im Betrieb eingesetzten Da-
       liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Finanz-  ben steuermindernd geltend gemacht werden.   tenverarbeitungs-  und Telekommunikationsgerä-
       verwaltung nicht in der Lage sei, Gewinne und   Beitragsrückerstattungen mindern die abziehbaren   ten (z. B. Laptop, Tablet, Smartphone) ist in § 3 Nr.
       Verluste aus Geschäften mit Kryptowährungen   Sonderausgaben.            45 EStG allerdings ausdrücklich Steuer- und damit





















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