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Steuerrecht
Neues aus dem Steuerrecht
1. Gewinne aus der Veräußerung von Kryp- steuerlich zu erfassen. Werden von der gesetzlichen Krankenkasse z. B. im
towährungen sind steuerbar Rahmen eines Bonusprogramms Kosten für Ge-
2. Handel auf Internetplattformen wie eBay – sundheitsmaßnahmen (teilweise) erstattet oder
Veräußerungsgewinne, die ein Steuerpflichtiger
innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Neue Meldepflicht für Betreiber ab 2023 pauschale Boni gezahlt, ist zu prüfen, ob insoweit
Tausch von Kryptowährungen erzielt, unterfallen Wer regelmäßig auf Internetplattformen – wie z. B. eine Beitragsrückerstattung vorliegt.
der Besteuerung als privates Veräußerungsge- eBay, amazon marketplace, etsy, vinted oder airb- Nach Auffassung der Finanzverwaltung liegt regel-
schäft. Dies hat der BFH mit Urteil vom 14.02.2023 nb – Waren, Dienstleistungen oder die kurzfristige mäßig eine Beitragsrückerstattung vor, soweit sich
– IX R 3/22 nun entschieden. Vermietung von Wohnungen usw. anbietet, sollte der Bonus auf aufwandsunabhängige Maßnahmen
beachten, dass ab 2023 automatisch eine Meldung bzw. ein Verhalten bezieht, wie z. B. Nichtrauchersta-
Strittig war, ob die Gewinne des Klägers aus der Ver-
äußerung und dem Tausch von Kryptowährungen durch den Plattformbetreiber mit den persönlichen tus, gesundes Körpergewicht oder gesundheitliche
im Streitjahr 2017 als private Veräußerungsge- Daten und den an den Anbieter gezahlten Vergü- Vorsorgemaßnahmen, die vom Basiskranken-
tungen an die Finanzverwaltung erfolgt. Beträgt der
schäfte i.S.d. §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG versicherungsschutz umfasst sind. Unschädlich
der Besteuerung unterlagen. Jahresumsatz des Anbieters aus dem Verkauf von für den Sonderausgabenabzug ist dagegen, wenn
Waren (abzüglich aller Plattformgebühren, Provisi- zusätzliche Aufwendungen des Versicherten
Die vom Steuerpflichtigen beim Finanzgericht er- onen, Steuern etc.) weniger als 2.000 Euro bei we- für konkrete Gesundheitsmaßnahmen (teilweise)
hobene Klage blieb weitestgehend erfolglos. niger als 30 Rechtsgeschäftsabschlüssen auf dersel- erstattet werden, die nicht im regulären Versiche-
Der BFH bejahte die Steuerpflicht der Veräuße- ben Plattform, ist eine Meldung nicht vorgesehen. rungsumfang enthalten sind bzw. der Förderung
rungsgewinne aus Bitcoin, Ethereum und Monero. Bei befristeter Vermietung von privaten Immobilien gesundheitsbewussten Verhaltens dienen (z. B. pro-
Bei Kryptowährungen handelt es sich um Wirt- sind entsprechende Vergütungen regelmäßig, d. h. fessionelle Zahnreinigung, Osteopathie, Alternativ-
schaftsgüter, die bei einer Anschaffung und Veräu- auch bei gelegentlicher Tätigkeit, zu melden. medizin, Mitgliedsbeiträge für einen Sportverein
ßerung innerhalb eines Jahres der Besteuerung als Die Einnahmen und Ausgaben sollten ggf. doku- bzw. ein Fitnessstudio).
privates Veräußerungsgeschäft unterliegen. mentiert werden, um diese auf Nachfrage des Fi- Für bis zum 31.12.2023 geleistete Zahlungen gilt
Virtuelle Währungen (Currency Token, Payment To- nanzamts vorlegen zu können bzw. um den Um- eine Vereinfachungsregelung. Danach sind Bo-
ken) stellen nach Auffassung des BFH ein „anderes fang einer etwaigen Besteuerung zu klären. nuszahlungen bis zur Höhe von 150 Euro jährlich
Wirtschaftsgut“ i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG Tätigt der Anbieter eine Vielzahl von Transaktionen, pro versicherte Person steuerlich unbeachtlich,
dar. Der Begriff des Wirtschaftsgutes ist dabei weit ist zu prüfen, ob es sich um eine nachhaltige unter- auch wenn die Zahlungen für aufwandsunabhän-
zu fassen und umfasst neben Sachen und Rechten nehmerische Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG gige Maßnahmen erfolgen. Der übersteigende Be-
auch tatsächliche Zustände und konkrete Mög- handelt und die Umsätze der Umsatzsteuer unter- trag mindert den Sonderausgabenabzug, sofern
lichkeiten und Vorteile, deren Erlangung sich ein liegen; dabei wird auf die Einnahmenerzielungs- nicht nachgewiesen wird, dass Bonuszahlungen
Steuerpflichtiger etwas kosten lässt und die nach absicht abgestellt. Die Umsatzsteuer wird nach der von mehr als 150 Euro auf kostenbasierten Gesund-
der Verkehrsauffassung einer gesonderten und sog. Kleinunternehmerregelung regelmäßig nicht heitsmaßnahmen beruhen.
selbständigen Bewertung zugänglich sind. erhoben, wenn die Umsätze im vorangegangenen Die Finanzverwaltung hat Regelungen festgelegt,
Diese Voraussetzungen sah der BFH bei virtuellen Jahr 22.000 Euro und im laufenden Jahr 50.000 Euro wie noch nicht bestandskräftige Einkommensteu-
Währungen als gegeben an. Er wies darauf hin, voraussichtlich nicht übersteigen (§ 19 UStG). er-bescheide geändert werden sollen, in denen
dass Bitcoin, Ethereum und Monero wirtschaftlich Überschreitet der Gesamtumsatz die Kleinunter- Bonuszahlungen von gesetzlichen Krankenkassen
als Zahlungsmittel anzusehen seien, da sie auf nehmergrenze, kommt beim Handel mit Waren, für ganz oder teilweise zu Unrecht als Beitragsrücker-
Handelsplattformen und Börsen gehandelt wer- die beim Einkauf (z. B. von Privatleuten) keine Um- stattung behandelt worden sind. Danach erfolgen
den und einen Kurswert haben. Zudem werden sie satzsteuer anfiel, die sog. Differenzbesteuerung in Änderungen für die Jahre bis einschließlich 2020
auch zwischen den Beteiligten als Zahlungsmittel Betracht. Beim Wiederverkauf wird die Umsatzsteu- grundsätzlich nur auf Antrag; für die Jahre ab 2017
verwendet. er dann nach der Differenz zwischen Verkaufs- und sind dafür auch entsprechende von den Kranken-
Der BFH stellte weiterhin fest, dass auch der Tausch Einkaufspreis bemessen. kassen ausgestellte Bescheinigungen erforderlich.
von Kryptowährungen einen Realisationstatbe- Bei einer selbständigen nachhaltigen Handelstätig- 4. Steuerfreie Handynutzung auch nach Erwerb
stand darstellt. Auch verfassungsrechtlich sah der keit werden regelmäßig Einkünfte aus Gewerbebe- vom Arbeitnehmer zu einem symbolischen
BFH hier keine Anhaltspunkte für einen möglichen trieb erzielt, die der Einkommensteuer und ggf. der Preis
Verstoß. Ein strukturelles Vollzugsdefizit, welches Gewerbesteuer unterliegen können. Wenn ein Arbeitnehmer betriebliche Gegenstände
einer Besteuerung entgegenstehen könnte, liege privat verwenden darf, ist der daraus resultieren-
nicht vor. 3. Bonuszahlungen der gesetzlichen Kranken- de geldwerte Vorteil als Sachbezug grundsätzlich
Weder bestehen gegenläufige Erhebungsregeln kassen lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Für
die einer Besteuerung entgegenstehen, noch Krankenkassenbeiträge können als Sonderausga- die Überlassung von im Betrieb eingesetzten Da-
liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Finanz- ben steuermindernd geltend gemacht werden. tenverarbeitungs- und Telekommunikationsgerä-
verwaltung nicht in der Lage sei, Gewinne und Beitragsrückerstattungen mindern die abziehbaren ten (z. B. Laptop, Tablet, Smartphone) ist in § 3 Nr.
Verluste aus Geschäften mit Kryptowährungen Sonderausgaben. 45 EStG allerdings ausdrücklich Steuer- und damit
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