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Steuerrecht
Neues aus dem Steuerrecht
1. Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photo- – Der Antrag ist bei nach dem 31.12.2021 in schließlich auf die Regelungen zum Betriebsver-
voltaikanlagen Betrieb genommenen Anlagen bis zum Ab- mögen bezog. Ob eine „Erbschaftsteuerpause“ bei
Der Verkauf mittels einer Photovoltaikanlage er- lauf des auf das Jahr der Inbetriebnahme fol- Betriebsvermögen denkbar ist, konnte das Gericht
zeugten Stroms ist grundsätzlich als gewerbliche genden Veranlagungszeitraums zu stellen; bei offenlassen, weil es nicht über einen solchen Sach-
Tätigkeit anzusehen. Der selbst verbrauchte Strom vorher in Betrieb genommenen Anlagen en- verhalt entscheiden musste.
wird dabei als steuerpflichtige Sachentnahme be- det die Antragsfrist am 31.12.2022.
handelt. Insbesondere bei kleinen Photovoltaikan- Der Antrag ist bei dem für die Einkommensteuer 3. Privates Veräußerungsgeschäft: Verkauf von
lagen sind regelmäßig nur geringe Überschüsse zu zuständigen Finanzamt zu stellen und gilt nur für Kryptowährungen
erwarten, die mit einem erheblichen Aufwand für die Einkommensteuer, aber nicht für die Umsatz- Der Handel mit virtuellen Währungen bzw. Kryp-
die Erstellung der Steuererklärung verbunden sind. steuer. towährungen – wie z. B. Bitcoin oder Ether – wird
Für kleine Photovoltaikanlagen mit einer instal- Diese Grundsätze gelten sinngemäß auch für den immer beliebter. Daher stellt sich die Frage nach
lierten Gesamtleistung von bis zu 10 kW/kWp Betrieb von Blockheizkraftwerken mit einer in- der steuerlichen Behandlung der Gewinne bzw.
hat die Finanzverwaltung eine „Vereinfachungsre- stallierten elektrischen Gesamtleistung von bis zu Verluste aus Geschäften mit diesen virtuellen Wäh-
gelung“ geschaffen. Betroffene Anlagenbetreiber 2,5 kW. rungen. Hinsichtlich der Veräußerung von im Pri-
können vatvermögen gehaltenen Kryptowährungen geht
2. Keine „Erbschaftsteuerpause“ durch Ent-
schriftlich beantragen, dass der Betrieb ihrer Pho- scheidung des Bundesverfassungsgerichts die Finanzverwaltung bisher davon aus, dass es sich
tovoltaikanlage in allen offenen Veranlagungs- grundsätzlich um ein der Einkommensteuer unter-
zeiträumen als steuerlich unbeachtliche Liebha- Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahr 2014 liegendes privates Veräußerungsgeschäft handelt,
berei zu beurteilen ist. Die Vereinfachung besteht die damaligen Regelungen zur Erbschaftsbesteu- wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Ver-
darin, dass für die Photovoltaikanlage keine Ge- erung des Betriebsvermögens als verfassungs- kauf bzw. Tausch weniger als ein Jahr beträgt (§ 23
winnermittlungen mehr eingereicht werden müs- widrig angesehen. Der Gesetzgeber wurde auf- Abs. 1 Nr. 2 EStG).
sen und die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht gefordert, das Erbschaftsteuerrecht insoweit bis Die Veräußerungsfrist verlängert sich auf zehn Jah-
nicht mehr erforderlich ist. Folgende Vorausset- zum 30.06.2016 zu ändern; bis dahin hielt das Bun- re, wenn die Einheiten der Kryptowährung zur Ein-
zungen müssen dafür erfüllt sein: desverfassungsgericht die weitere Anwendung kunftserzielung genutzt werden. Dies ist z. B. der
für zulässig. Eine entsprechende Änderung des
– Die Grenze von 10 kW/kWp gilt für alle Photo- Erbschaftsteuergesetzes wurde jedoch erst am Fall beim sog. Lending, bei dem die Einheiten für
voltaikanlagen des Betreibers zusammen. einen bestimmten Zeitraum gegen Entgelt über-
09.11.2016 verkündet, wobei die darin enthaltenen
– Die Photovoltaikanlage ist auf einem Gebäu- Vorschriften rückwirkend zum 01.07.2016 in Kraft lassen werden, sowie beim sog. Staking, bei dem
de installiert, das zu eigenen Wohnzwecken gesetzt wurden. das Halten der Währung zur Zuteilung von weite-
genutzt wird. Unschädlich sind ein beruflich Daraufhin wurden Zweifel geäußert, ob diese Rück- ren Einheiten der virtuellen Währung führt.
genutztes Arbeitszimmer, ein gelegentlich wirkung zulässig war und damit insgesamt an der Das Finanzgericht Baden-Württemberg teilt die
vermietetes Zimmer in der Wohnung (Miete Rechtmäßigkeit des Erbschaftsteuerrechts in der Auffassung der Finanzverwaltung, dass Kryptowäh-
höchstens 520 Euro im Jahr) oder zu Wohn- Zeit von Juli 2016 bis zur Verkündung der Ände- rungen als steuerbares „anderes Wirtschaftsgut“ im
zwecken vermietete Wohnungen im selbst rungen des Erbschaftsteuergesetzes. Zu dieser Fra- Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusehen sind. In
genutzten Gebäude. der Blockchain wird dem Inhaber ein Anteil an der
ge hat der Bundesfinanzhof jetzt entschieden. Da
– Der Strom wird selbst verbraucht oder ins das Bundesverfassungsgericht die Anwendung Kryptowährung zugerechnet. Sie sind zudem han-
öffentliche Stromnetz eingespeist; der Ver- des bisherigen Rechts zunächst weiter für zulässig delbar und einer gesonderten Bewertung zugäng-
brauch durch die Mieter oder zu anderen ei- hielt, seien darauf beruhende Festsetzungen von lich; dies ergibt sich u. a. aus der Möglichkeit, diese
genen oder fremden betrieblichen Zwecken Erbschaftsteuer rechtmäßig. Das gelte zumindest über spezielle Internetbörsen zu handeln.
muss technisch ausgeschlossen sein. für Erbfälle in der Zeit zwischen dem 01.07.2016 Eine Besteuerung ist auch nicht wegen mangeln-
– Die Photovoltaikanlage wurde nach dem und dem 09.11.2016 und die Festsetzung von Erb- der Durchsetzbarkeit des Steueranspruchs (sog.
31.12.2003 oder vor mehr als 20 Jahren in Be- schaftsteuer für Privatvermögen, weil sich die Ent- strukturelles Vollzugsdefizit) verfassungswidrig.
trieb genommen. scheidung des Bundesverfassungsgerichts aus- Zwar ließen sich Geschäfte aus Kryptowährungen
- 22 - B16 aktuell Februar 2022

