Page 22 - b16-aktuell-februar-2022
P. 22

Steuerrecht






                                            Neues aus dem Steuerrecht
       1. Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photo-  – Der  Antrag ist  bei  nach  dem 31.12.2021  in   schließlich auf die Regelungen zum Betriebsver-
        voltaikanlagen                         Betrieb genommenen Anlagen bis zum Ab-  mögen bezog. Ob eine „Erbschaftsteuerpause“ bei
       Der  Verkauf mittels einer Photovoltaikanlage er-  lauf des auf das Jahr der Inbetriebnahme fol-  Betriebsvermögen denkbar ist, konnte das Gericht
       zeugten Stroms ist grundsätzlich als gewerbliche   genden Veranlagungszeitraums zu stellen; bei   offenlassen, weil es nicht über einen solchen Sach-
       Tätigkeit anzusehen. Der selbst verbrauchte Strom   vorher in Betrieb genommenen Anlagen en-  verhalt entscheiden musste.
       wird dabei als steuerpflichtige Sachentnahme be-  det die Antragsfrist am 31.12.2022.
       handelt. Insbesondere bei kleinen Photovoltaikan-  Der Antrag ist bei dem für die Einkommensteuer   3. Privates Veräußerungsgeschäft: Verkauf von
       lagen sind regelmäßig nur geringe Überschüsse zu   zuständigen Finanzamt zu stellen und gilt nur für   Kryptowährungen
       erwarten, die mit einem erheblichen Aufwand für   die Einkommensteuer, aber nicht für die Umsatz-  Der Handel mit virtuellen Währungen bzw. Kryp-
       die Erstellung der Steuererklärung verbunden sind.   steuer.             towährungen – wie z. B. Bitcoin oder Ether – wird
       Für kleine Photovoltaikanlagen mit einer  instal-  Diese Grundsätze gelten sinngemäß auch für den   immer beliebter. Daher stellt sich die Frage nach
       lierten Gesamtleistung von bis zu 10 kW/kWp  Betrieb von  Blockheizkraftwerken mit einer in-  der steuerlichen Behandlung der Gewinne bzw.
       hat die Finanzverwaltung eine „Vereinfachungsre-  stallierten elektrischen Gesamtleistung von bis zu   Verluste aus Geschäften mit diesen virtuellen Wäh-
       gelung“ geschaffen.  Betroffene Anlagenbetreiber   2,5 kW.               rungen. Hinsichtlich der Veräußerung von im Pri-
       können                                                                   vatvermögen gehaltenen Kryptowährungen geht
                                           2. Keine  „Erbschaftsteuerpause“ durch Ent-
       schriftlich beantragen, dass der Betrieb ihrer Pho-  scheidung des Bundesverfassungsgerichts   die Finanzverwaltung bisher davon aus, dass es sich
       tovoltaikanlage in allen offenen  Veranlagungs-                          grundsätzlich um ein der Einkommensteuer unter-
       zeiträumen als steuerlich unbeachtliche  Liebha-  Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahr 2014   liegendes privates Veräußerungsgeschäft handelt,
       berei zu beurteilen ist. Die Vereinfachung besteht   die damaligen Regelungen zur Erbschaftsbesteu-  wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Ver-
       darin, dass für die Photovoltaikanlage keine Ge-  erung des Betriebsvermögens als verfassungs-  kauf bzw. Tausch weniger als ein Jahr beträgt (§ 23
       winnermittlungen mehr eingereicht werden müs-  widrig angesehen. Der Gesetzgeber wurde auf-  Abs. 1 Nr. 2 EStG).
       sen und die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht   gefordert, das Erbschaftsteuerrecht insoweit bis   Die Veräußerungsfrist verlängert sich auf zehn Jah-
       nicht mehr erforderlich ist. Folgende  Vorausset-  zum 30.06.2016 zu ändern; bis dahin hielt das Bun-  re, wenn die Einheiten der Kryptowährung zur Ein-
       zungen müssen dafür erfüllt sein:   desverfassungsgericht die weitere Anwendung   kunftserzielung genutzt werden. Dies ist z. B. der
                                           für zulässig. Eine entsprechende Änderung des
        – Die Grenze von 10 kW/kWp gilt für alle Photo-  Erbschaftsteuergesetzes wurde jedoch erst am   Fall beim sog. Lending, bei dem die Einheiten für
          voltaikanlagen des Betreibers zusammen.                               einen bestimmten Zeitraum gegen Entgelt über-
                                           09.11.2016 verkündet, wobei die darin enthaltenen
        – Die Photovoltaikanlage ist auf einem Gebäu-  Vorschriften rückwirkend zum 01.07.2016 in Kraft   lassen werden, sowie beim sog. Staking, bei dem
          de installiert, das zu eigenen Wohnzwecken  gesetzt wurden.           das Halten der Währung zur Zuteilung von weite-
          genutzt wird. Unschädlich sind ein beruflich   Daraufhin wurden Zweifel geäußert, ob diese Rück-  ren Einheiten der virtuellen Währung führt.
          genutztes Arbeitszimmer, ein gelegentlich   wirkung zulässig war und damit insgesamt an der   Das Finanzgericht Baden-Württemberg teilt die
          vermietetes Zimmer in der Wohnung (Miete   Rechtmäßigkeit des Erbschaftsteuerrechts in der   Auffassung der Finanzverwaltung, dass Kryptowäh-
          höchstens 520 Euro im Jahr) oder zu Wohn-  Zeit von Juli 2016 bis zur Verkündung der Ände-  rungen als steuerbares „anderes Wirtschaftsgut“ im
          zwecken vermietete  Wohnungen im selbst   rungen des Erbschaftsteuergesetzes. Zu dieser Fra-  Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusehen sind. In
          genutzten Gebäude.                                                    der Blockchain wird dem Inhaber ein Anteil an der
                                           ge hat der Bundesfinanzhof jetzt entschieden. Da
        – Der Strom wird selbst verbraucht oder ins   das Bundesverfassungsgericht die Anwendung   Kryptowährung zugerechnet. Sie sind zudem han-
          öffentliche Stromnetz eingespeist; der  Ver-  des bisherigen Rechts zunächst weiter für zulässig   delbar und einer gesonderten Bewertung zugäng-
          brauch durch die Mieter oder zu anderen ei-  hielt, seien darauf beruhende Festsetzungen von   lich; dies ergibt sich u. a. aus der Möglichkeit, diese
          genen oder fremden betrieblichen Zwecken   Erbschaftsteuer rechtmäßig. Das gelte zumindest   über spezielle Internetbörsen zu handeln.
          muss technisch ausgeschlossen sein.   für Erbfälle in der Zeit zwischen dem 01.07.2016   Eine Besteuerung ist auch nicht wegen mangeln-
        – Die Photovoltaikanlage wurde nach dem   und dem 09.11.2016 und die Festsetzung von Erb-  der Durchsetzbarkeit des Steueranspruchs (sog.
          31.12.2003 oder vor mehr als 20 Jahren in Be-  schaftsteuer für Privatvermögen, weil sich die Ent-  strukturelles Vollzugsdefizit)  verfassungswidrig.
          trieb genommen.                  scheidung des Bundesverfassungsgerichts aus-  Zwar ließen sich Geschäfte aus Kryptowährungen



































       - 22 -   B16 aktuell  Februar  2022
   17   18   19   20   21   22   23   24   25   26   27