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Steuerrecht




                                            Neues aus dem Steuerrecht

       Wir hoffen Sie und Ihre Familien hatten erhol-  Lebenspartnern vollmaschinell bearbeitet werden,   leinerziehenden für das erste Kind: 15 % der Be-
       same Feiertage und sind gut in das Jahr 2020   da keine Ausnahmetatbestände mehr geprüft wer-  zugsgröße,
       gestartet.                          den müssen und auch die personelle Bearbeitung   •  für jeden weiteren Angehörigen: 10 % der Be-
                                           im Finanzamt wegfällt. Bis dato ist aber noch im-
       Auch im aktuellen Jahr wollen wir Ihnen wie-                               zugsgröße,
       der in einem zweimonatigen  Turnus Neue-  mer noch ein Papierantrag auszufüllen.  •  für jedes familienversicherte Kind: der Kinder-
       rungen aus dem Bereich des Steuerrechts vor-  3.  Erhöhung des Mindestlohns  und BEA-Freibetrag.
       stellen. Nachfolgend finden Sie in einem ersten   Zum  1.1.2020  steigt der Mindestlohn auf  9,35   Zum 1.1.2020 steigt die Bezugsgröße von 37.380
       Teil stichpunktartig ein paar aus unserer Sicht   Euro je Zeitstunde.    Euro auf 38.220 Euro. Folglich erhöhen sich die ab-
       relevante Änderungen/Neuregelungen, die vor                              ziehbaren Freibeträge für den Ehegatten und bei Al-
       allem die Lohnabrechnung und die Änderungen   Seit 2015 gilt in Deutschland branchenunabhängig   leinerziehenden für das erste Kind. Für jeden weite-
                                           ein Mindestlohn. Zum 1.1.2018 betrug er noch 8,84
       im Bereich der Abzüge aus Sozialversicherung   Euro, im Jahr 2019 betrug der Mindestlohn 9,19 Euro.   ren Angehörigen beträgt der Abzugsbetrag 382,20
       betreffen und somit für (fast) alle Arbeitnehmer                         Euro. Auch der Abzug für jedes weitere Kind wird
       relevant sind.                      Durch den Mindestlohn soll verhindern werden,   höher, weil der Kinder- und BEA-Freibetrag im Jah-
                                           dass Arbeitnehmer zu Löhnen beschäftigt werden,
       1. Steuerentlastung:                die nicht zum Leben reichen. Durch die Erhöhung   re 2020 von 7.620 Euro auf 7.812 Euro steigt. So wird
         Erhöhung des Grundfreibetrages    des Mindestlohns verringert sich die Höchstarbeits-  die Belastungsgrenze für Zuzahlungen geringer.
       Zum 1.1.2020 erhöht sich der Grundfreibetrag ab   zeit des Minijobbers auf 48,12 Stunden im Monat.  6. Kranken- und Pflegeversicherung:
       dem Steuern zu bezahlen sind von 9.168 Euro auf   4. Krankenversicherung:     Erhöhung von Beitragsvorauszahlungen
       9.408 Euro für ledige Steuerpflichtige, für verheira-    Höhere Freigrenzen für Familienversicherung  Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversi-
       tete gilt der doppelte Betrag.                                           cherung sind seit 2010 in tatsächlicher Höhe und
                                           In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversiche-
       Zum Ausgleich  der s.g. kalten Progression und   rung sind Familienangehörige dann beitragsfrei   unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar. Sie sind
       zur Verhinderung einer schleichenden Steuererhö-  mitversichert, wenn ihr Gesamteinkommen regel-  grundsätzlich aufgrund des Zufluss/Abflussprinzips
       hung werden die Eckwerte des Steuertarifs um die   mäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Be-  in dem Jahr als Sonderausgaben absetzbar, in dem
       geschätzte Inflationsrate erhöht, d.h. „nach rechts“   zugsgröße nicht überschreitet. Da die Bezugsgröße   sie gezahlt werden. Dies gilt grundsätzlich auch für
       verschoben. Im Jahr 2020 erfolgt daher eine wei-  sich meist jährlich ändert, ändert sich folglich auch   Beiträge, die im Voraus für kommende Jahre gezahlt
       tere Verschiebung  des  Steuertarifs nach rechts,   die Einkommensgrenze für die beitragsfreie Ver-  werden. Doch dieses Abflussprinzip wurde im Jah-
       und zwar um  1,95 Prozent. Durch diese Anpas-  sicherung von Familienangehörigen in der gesetz-  re 2011 eingeschränkt. Beiträge zu einer Basiskran-
       sung  greifen  steigende  Steuersätze  des  progres-  lichen Krankenversicherung.   ken- und Pflegepflichtversicherung dürfen bis zum
       siven Steuertarifs erst bei etwas höherem Einkom-                        2,5-fachen des laufenden Jahresbeitrages im Voraus
       men, es bleibt etwas mehr Netto vom Brutto. Ohne   Im Jahre 2019 betrug die Einkommensgrenze noch   für kommende Jahre gezahlt und in voller Höhe im
       diese Anpassung müssten Steuerzahler, deren Ein-  445 Euro monatlich.    Zahlungsjahr als Sonderausgaben abgesetzt wer-
       kommen lediglich in Höhe der Inflationsrate steigt,   Zum  1.1.2020 steigt die unschädliche Einkom-  den. Beiträge, die darüber hinausgehen, sind in dem
       durchschnittlich mehr Steuern zahlen und hätten   mensgrenze von 445 Euro auf 455 Euro und liegt   Jahr absetzbar, für das sie geleistet werden, so bisher
       netto weniger Kaufkraft und damit an sich weniger   damit erstmalig über der Minijobgrenze.  der Gesetzestext.
       im eigenen Geldbeutel.                                                   Diese Einschränkung des Abflussprinzips gilt nicht
                                           5. Krankenversicherung:              für Beiträge, die „der unbefristeten Beitragsminde-
       2. Steuerklassenwechsel               Geringere Belastungsgrenze für Zuzahlungen  rung nach Vollendung des 62. Lebensjahrs dienen“.
         mehrmals im Jahr möglich          Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung   Der erhöhte Beitragsanteil zur Beitragsentlastung
       Bei Ehegatten und Lebenspartnern ist ein Steuer-  müssen für alle möglichen medizinischen Leistun-  im Alter ist - soweit er auf die Basisabsicherung ent-
       klassenwechsel bisher in der Regel nur einmal im   gen Zuzahlungen leisten und Eigenanteile über-  fällt - in voller Höhe als Sonderausgaben absetzbar.
       Jahr möglich, und das bis spätestens 30. November.   nehmen, z. B. zu Arzneimitteln, Massagen, Kranken-  Ab 2020 gilt die Einschränkung des Abflussprinzips
       Ein zweites Mal ist ein Lohnsteuerklassenwechsel   gymnastik oder auch Krankenhausbehandlung. Bei   bei Vorauszahlungen von Kranken- und Pflegever-
       nur aufgrund von „Ausnahmesituationen“ zulässig.   den Zuzahlungen gibt es jedoch eine Belastungs-  sicherungsbeiträgen einheitlich für sämtliche Bei-
       Beispielsweise, falls ein Ehegatte aus dem Arbeits-  grenze, die vor finanzieller Überforderung schützen   träge zu einer Basisabsicherung - einschließlich der
       verhältnis ausscheidet oder verstirbt, falls sich die   soll. Die Eigenbelastung des Versicherten und seiner   Beitragsanteile, die „der unbefristeten Beitragsmin-
       Eheleute auf Dauer getrennt haben.  Familie ist begrenzt auf 2 % der Bruttoeinnahmen   derung nach Vollendung des 62. Lebensjahrs die-
       Ab dem 1.1.2020 ist das Recht auf einen Steuer-  zum Lebensunterhalt pro Kalenderjahr. Bei  chro-  nen“. Zum Ausgleich dieser Einschränkung wird der
       klassenwechsel bei Ehegatten und Lebenspartnern   nisch Kranken auf 1 %.  abzugsfähige Betrag von  derzeit dem Zweiein-
       nicht mehr auf einen Wechsel pro Kalenderjahr be-  Bei der Berechnung der Belastungsgrenze werden   halbfachen auf das Dreifache angehoben.
       schränkt.                           von den jährlichen Bruttoeinnahmen für den Ehe-  Mit der Neuregelung können mit der gegenwär-
       Künftig sollen alle im Finanzamt eingehenden An-  gatten und für die Kinder Abzüge vorgenommen:  tigen Regelung einhergehende praktische Umset-
       träge auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten bzw.   •  für den Ehegatten / Lebenspartner sowie bei Al-  zungsprobleme sowohl für den  Versicherten als

























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